{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2000-286_2006-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2000_286_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2000_286", "Checksum": "6bb88a0ce6884680df2d557b32b31e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2000 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.03.2006 S 2000 286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers."}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:42:41", "Checksum": "b82c87aaf17870e522e880bc06c367fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\nc) Da im vorliegenden Fall fällige und verfallene Lohnbeiträge für die Jahre 1998\nund 1999 nicht bezahlt wurden, besteht die für eine Haftung nach Art. 52\nAHVG vorausgesetzte Widerrechtlichkeit in der Verletzung der in Art. 14 Abs.\n1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV vorgeschriebenen Zahlungspflicht.\nOb zusätzlich Vorschriften im weiteren Sinne verletzt wurden, kann daher\noffen bleiben.\n7. a) Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht\nnach dem Wortlaut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber die\nVorschriften der AHV-Gesetzgebung, durch deren Verletzung der Schaden\nentstanden ist, absichtlich oder grobfahrlässig missachtet hat. In Analogie zu\nArt. 18 Abs. 2 StGB, welcher auch im Verwaltungsrecht, insbesondere im\nSozialversicherungsrecht, Anwendung findet, ist Absicht beim Handeln mit\nWissen und Willen gegeben. Grobfahrlässig handelt, wer das ausser Acht\nlässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen\nUmständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Dabei ist das Mass der\nzu verlangenden Sorgfalt abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in\nden kaufmännischen Belangen der entsprechenden Arbeitgeberkategorie\nüblicherweise erwartet werden kann (ZAK 1988 S. 599 E. 5a). Aufgrund\ngefestigter Praxis kann die Ausgleichskasse, welche festgestellt hat, dass sie\neinen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat,\ndavon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder\ngrobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die\nRechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers\nbestehen (BGE 108 V 200 f. E. 1; VGU S 02 245). Nach der Rechtsprechung\nist es denkbar, dass ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse vorsätzlich einen\nSchaden zufügt, aber für diesen trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird.\nInsbesondere ist die Situation denkbar, dass er durch die verspätete Zahlung\nder Beiträge das Überleben des Unternehmens bei besonderen\nLiquiditätsengpässen ermöglichen kann. Damit er jedoch später für ein\nsolches Handeln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden kann, muss\nfeststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese\nEntscheidung trifft, mit ernsthaften und sachlichen Gründen davon ausgehen\ndurfte, die Forderung inner nützlicher Frist begleichen zu können (BGE 108 V\n188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b). Fehlende finanzielle Mittel eines Arbeitgebers\ngenügen für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund, da\nansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 AHVG weitgehend ihres\nGehaltes entleert würde (ZAK 1985 S. 621 E. 4). Werden Organe einer\nGesellschaft ins Recht gefasst, ist zusätzlich zu überprüfen, ob und inwieweit\neine Handlung oder Unterlassung der Unternehmung diesen im Hinblick auf\nderen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft\nzuzurechnen ist (ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Handelt es sich beim Arbeitgeber\num eine AG, sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht\nder Organe zu stellen, wobei das Verschulden nach den Verhältnissen im\nEinzelfall zu beurteilen ist. So ist beispielsweise vom\nVerwaltungsratspräsidenten als einzigem ausführenden Organ ein höheres\nMass an Sorgfalt zu verlangen als von einem Verwaltungsratsmitglied eines\nGrossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind (BGE\n108 V 203 f. E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss von einem\nVerwaltungsratsmitglied einer AG in der Regel der Überblick über alle\nwesentlichen Belange einer Unternehmung verlangt werden. Auch eine\nDelegation von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen an Dritte\nentbindet die Organe nicht von ihrer Überwachungspflicht gemäss Art. 716a\nAbs. 1 Ziff. 1 und 5 OR. Nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder\nsind zwar nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der Geschäftsleitung zu\nüberwachen, doch müssen diese die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den\nGeschäftsgang überprüfen. Dazu gehört, dass diese sich laufend über den\nGeschäftsgang informieren, Rapporte verlangen, diese sorgfältig studieren,\nnötigenfalls ergänzende Auskünfte einholen und Irrtümer abzuklären\nversuchen. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher und\nunsorgfältiger Ausübung der delegierten Befugnisse, ist jedes\nVerwaltungsratsmitglied verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen\nzu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung\ngesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 223 f. E. 4a). Dasselbe gilt\nauch im Verhältnis der Verwaltungsratsmitglieder untereinander (AJP 1996 S.\n1078). Diese für das Aktienrecht entwickelten Kriterien gelten sinngemäss\nauch für die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft. Diese haben die\nwichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft auch dann zu überwachen, wenn\nsie ins Ressort eines anderen Kollektivgesellschafters fallen.\n\n"}