{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2000-286_2006-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2000_286_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2000_286", "Checksum": "6bb88a0ce6884680df2d557b32b31e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2000 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.03.2006 S 2000 286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers."}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:42:41", "Checksum": "b82c87aaf17870e522e880bc06c367fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\nb) Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Beklagten hätten einschlägige\nVorschriften missachtet, indem sie Lohnbeiträge der Jahre 1998 bis und mit\nJuli 1999 nicht bezahlt hätten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge\nvom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung\nin Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem\nArbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Zu beachten ist, dass für die\nvorliegend ausstehenden Beiträge die Bestimmungen der AHVV in der vor\ndem 1. Januar 2001 geltenden Fassung relevant sind. Danach sind die\nArbeitgeberbeiträge monatlich oder, wenn nur wenige Arbeitnehmer\nbeschäftigt sind, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die\nfür die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig\nund sind innert zehn Tagen zu bezahlen (Art. 34 Abs. 4 AHVV). Ergibt sich\nam Ende der Abrechnungsperiode aufgrund der Abrechnung, dass zu wenig\nBeiträge entrichtet wurden, ist die Differenz alsdann nachzuzahlen\n(Wegleitung über den Bezug der Beiträge, Rz. 2030). Zudem hat der\nArbeitgeber periodisch mit der Ausgleichskasse abzurechnen und die\nerforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten zu machen\n(Art. 51 Abs. 3 AHVG). Die Ausgleichskasse bestimmt die\nAbrechnungsperiode, welche eine oder mehrere Zahlungsperioden jedoch\nhöchstens ein Kalenderjahr umfassen darf und der Arbeitgeber hat die zur\nAbrechnung nötigen Angaben innert eines Monats nach Ablauf der\nAbrechnungsperiode zu liefern (Art. 35 AHVV).\n\n"}