{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2000-286_2006-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2000_286_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2000_286", "Checksum": "6bb88a0ce6884680df2d557b32b31e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2000 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dazu gehören neben den vom Arbeitnehmer\ngeschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen auch\nVerwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Veranlagungskosten,\nMahngebühren und Betreibungskosten (Marlies Knus, Die\nSchadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Winterthur 1989, S. 30 ff.).\nDer Schaden ist eingetreten, sobald der geschuldete Betrag aus rechtlichen\noder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden kann. Dies ist der\nFall, wenn die Beitragsforderung infolge Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG\nuntergegangen ist bzw. der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist (BGE 121 III 384\nE. 3). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge\nverwirkt sind, im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die\nBeiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im\nordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (EVG-\nUrteil H 376/01, mit Hinweisen). Das EVG hat im eben erwähnten Urteil\nbestätigt, dass die Geltendmachung der Schadenersatzverfügung gegenüber\nden verantwortlichen Organen unter anderem voraussetzt, dass entweder die\nAusgleichskasse dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat oder aber die\nAusgleichskasse, welche dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, gemäss Art.\n303 Abs. 2 SchKG vorgegangen sein muss.\nb) Vorliegend entstand der Schaden für die Klägerin dadurch, dass sie nach\nerfolgtem Nachlassverfahren die geschuldeten Beiträge nicht mehr im\nordentlichen Verfahren geltend machen konnte. Unbestritten und\ninsbesondere aufgrund der nicht unterzeichneten Zustimmungserklärung und\ndem unbenutzt gebliebenen Retourcouvert erstellt ist auch, dass die Klägerin\ndem Nachlassvertrag nicht zustimmte. Der Nachlassvertrag kam trotzdem\nzustande und wurde vom zuständigen Bezirksgerichtsausschuss mit\nBeschluss vom 2. Mai 2000 genehmigt. Damit ist die Klägerin zwar an diesen\nNachlassvertrag gebunden, wahrte aber mangels Zustimmung sämtliche\nRechte gegen „Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige“\n(Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7.\nAuflage, Bern 2003, § 55 N 16 ff.; Art. 303 Abs. 1 SchKG), worunter auch die\nBeklagten als subsidiär haftende Organe der schuldnerischen\nKollektivgesellschaft fallen (AHI 1997 S. 95). Der von der Klägerin geltend\ngemachte Schadenersatz von Fr. 92'791.55 ist in betraglicher Hinsicht in\ndieser Höhe ausgewiesen und wird denn auch von den Beklagten\ndiesbezüglich nicht bestritten. Dieser Betrag setzt sich in der Höhe aus\nentgangen Sozialversicherungsbeiträgen plus Verwaltungsgebühren für die\nZeit von 1998 bis Juli 1999 einerseits, und gutgeschriebenen\nRückvergütungen für ausbezahlte Familienzulagen und EO-Entschädigungen\nsowie der Nachlassdividende andererseits zusammen (Beilagen Klägerin,\nact. 23).\n\n6. a) Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG setzt weiter das\nTatbestandselement der Widerrechtlichkeit voraus, welches im Gesetz mit der\n„Missachtung von Vorschriften“ umschrieben ist. Unter diesem Begriff sind\nzunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse zu\nverstehen. Insbesondere fallen diejenigen Vorschriften über die\nBeitragspflicht, die Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug der Arbeitnehmerbeiträge, die\nAbrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie die Rentenauszahlung durch\nden Arbeitgeber darunter (Vorschriften im engeren Sinne). Die\nRechtsprechung zählt aber auch die nach den objektiven Umständen und den\npersönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine\nZahlungsunfähigkeit eintritt, zu den genannten Vorschriften im Sinne von Art.\n52 AHVG (sog. Vorschriften im weiteren Sinne; ZAK 1985, S. 580 E. 5).\n\n"}