{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2000-286_2006-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2000_286_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2000_286", "Checksum": "6bb88a0ce6884680df2d557b32b31e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2000 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.03.2006 S 2000 286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers."}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:42:41", "Checksum": "b82c87aaf17870e522e880bc06c367fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\n3. a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt eine Schadenersatzforderung, wenn sie\nnicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer\nSchadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf\nvon fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Entgegen dem Wortlaut handelt es\nsich dabei um eine Verwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu prüfen ist\n(BGE 119 V 92 E. 3). Die Jahresfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV beginnt mit\nKenntnis des Schadens zu laufen. Diese Kenntnis ist in der Regel von dem\nZeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der\nihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen\nUmstände nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine\nSchadenersatzpflicht begründen können (BGE 119 V 92 E. 3). Zur Wahrung\nder relativen Einjahresfrist bzw. der absoluten Fünfjahresfrist ist lediglich\nverlangt, dass die Ausgleichskasse innert dieser Frist die\nSchadenersatzverfügung erlässt und im Falle eines Einspruchs innert 30\nTagen die Klage anhängig macht (ZAK 1991 S. 129 E. 2c).\n\nb) Vorliegend ging am 23. März 2000 bei der Klägerin das Schreiben der\nSachwalterin der Firma ein, welchem der Status der Kollektivgesellschaft per\n6. August 1999 beigelegt war. Mit Erhalt dieses Schreibens konnte die\nKlägerin unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen, dass\nfür sie als Gläubigerin der dritten Klasse ein Verlust eintreten könnte, weshalb\nsie frühestens im Zeitpunkt der Zustellung dieses Status, also am 23. März\n2000, Kenntnis des Schadens erhielt. Somit erfolgten die\nSchadenersatzverfügungen der Klägerin vom 17. August 2000 innerhalb der\neinjährigen Verjährungsfrist. Die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren\nwar damit im Übrigen offensichtlich gewahrt. Auch die am 18. Oktober 2000\nanhängig gemachte Klage erfolgte innert 30 Tagen seit den Einsprachen der\nBeklagten, womit die Verjährungsfristen unterbrochen und somit gewahrt\nwurden.\n\n4. a) Was die Passivlegitimation der Beklagten betrifft, tritt der Willensvollstrecker\nan die Stelle des verstorbenen Kollektivgesellschafters und handelt in\neigenem Namen aber auf Rechnung der Erbschaft. Er haftet jedoch nicht\npersönlich, sondern nur mit dem Nachlassvermögen (Karrer, in: Basler\nKommentar, ZGB II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 518 N 76 ff.).\n\nb) Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so haften subsidiär die für diese\nhandelnden Organe. Als Organe gelten die natürlichen Personen, welche die\njuristische Person gegen aussen vertreten (formelle Organe) sowie Personen,\nwelche Organen vorbehaltene Entscheidungen treffen oder die eigentliche\nGeschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft\nmassgebend beeinflussen (faktische Organe; ZAK 1989 S. 162 ff.). Die\nSubsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse\nzuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden\ndürfen. Nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Arbeitgeberfirma im Konkurs\nbefindet und dieser schon abgeschlossen sein muss. Die Ausgleichskasse\nkann den im Nachlassvertragsverfahren entstandenen Schaden direkt gegen\ndie Organe geltend machen, auch wenn die mit dem Nachlassvertrag sanierte\nArbeitgeberin weiter existiert (EVG-Urteil H 376/01 E. 3.2). Sofern mehrere\nPersonen für den gleichen Schaden verantwortlich sind, haften diese\nsolidarisch. Dabei kann die Ausgleichskasse von jedem Schuldner den\ngesamten Schadenersatz verlangen, wobei es ihr freisteht, welchen oder\nwelche Solidarschuldner sie belangen will.\nc) Vorliegend steht aufgrund des EVG-Urteils H 376/01 vom 11. Oktober 2005\nfest, dass den Beklagten in diesem Verfahren die Passivlegitimation zukommt\nund sie für den der Klägerin entstandenen Schaden haftbar sind, sofern die\nübrigen Tatbestandmerkmale des Art. 52 AHVG erfüllt sind. Was den Einwand\nder Beklagten betrifft, es handle sich beim genannten EVG-Urteil (H 376/01)\num einen Fehlentscheid, kann diese Frage offen bleiben, da das Urteil mit\nseiner Ausfällung rechtskräftig wurde (Art. 38 OG). Ein EVG-Urteil könnte nur\ndann nicht beachtet werden, wenn es anlässlich eines Revisionsverfahrens\ngemäss Art. 136 ff. OG vom EVG selbst aufgehoben worden wäre, was hier\nnicht zutrifft.\n\n"}