{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2000-286_2006-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2000_286_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2000_286", "Checksum": "6bb88a0ce6884680df2d557b32b31e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2000 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Nachdem den Parteien vom Verwaltungsgericht Gelegenheit zur erneuten\nStellungnahme gegeben worden war, liess die Ausgleichskasse am 7.\nNovember 2005 ihre Vernehmlassung einreichen mit dem Antrag, die\nBeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten ihr Fr. 92'791.55\nzu bezahlen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihre bisherigen\nRechtsschriften und fügte in Bezug auf das in der Sache ergangene EVG-\nUrteil an, es lasse sich aus den Akten, insbesondere aus der nicht\nunterzeichneten Zustimmungserklärung, entnehmen, dass sie dem\nNachlassvertrag in der vorliegenden Streitsache nicht zugestimmt habe.\n\n5. Die Beklagten liessen in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 die\nAbweisung der Klage beantragen und liessen mitteilen, dass … während\nhängigem Verfahren am EVG am 31. August 2002 verstorben sei und den mit\nder Sache betrauten Rechtsvertreter der Kollektivgesellschaft als\nWillensvollstrecker eingesetzt habe. Zur Begründung führten sie an, dass die\nKollektivgesellschafter selbst erst hätten ins Recht gefasst werden können,\nwenn die weiter bestehende Kollektivgesellschaft nicht mehr in der Lage\ngewesen wäre, den geltend gemachten Schaden zu ersetzten, also wenn aus\neinem Vorgehen gegen die Gesellschaft ein Pfändungsverlustschein resultiert\nhätte. Zudem wurde vorgebracht, der verstorbene Kollektivgesellschafter sei\nnicht mehr in der Lage sich zu verteidigen und insbesondere darzulegen, dass\ner zu keinem Zeitpunkt grobfahrlässig gehandelt habe bzw. dass die übrigen\nVoraussetzungen der Haftung gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) nicht erfüllt\nseien. Der überlebende Bruder sei dazu hingegen nicht in der Lage, weil die\nGeschäftsführung und der ganze kaufmännische Bereich der\nKollektivgesellschaft nie zu seinem Aufgabenbereich gehört habe, da er\nwährend über 30 Jahren nur als nicht geschäftsführender Gesellschafter tätig\ngewesen sei. Dessen Funktion habe sich ausschliesslich auf die\nÜberwachung einzelner Baustellen und die Tätigkeit als Chauffeur\nbeschränkt. Diese Unterscheidung zwischen geschäftsführenden und nicht\ngeschäftsführenden Gesellschaftern sei gemäss dem Recht der\nKollektivgesellschaft zulässig, weshalb die vom EVG mit Bezug auf die\nVerwaltungsräte von Aktiengesellschaften entwickelte Rechtsprechung\nvorliegend nicht greife. Daher könne dem nicht geschäftsführenden Bruder\nnicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht persönlich um die\nkaufmännischen Belange kümmerte. Sollte wider Erwarten doch eine Haftung\neines Gesellschafters angenommen werden, müsse die Tatsache, dass sich\ndiese nicht verteidigen könnten bzw. konnten, als Herabsetzungsgrund im\nSinne von Art. 44 OR berücksichtigt werden. Schliesslich sei die geltend\ngemachte Schadenersatzforderung verjährt.\n\n6. Anlässlich eines weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren\nRechtsbegehren fest und präzisierten und ergänzten ihre bisherigen\nAusführungen zu den relevanten Rechtsfragen. Auf die Ausführungen der\nParteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\neingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 in Kraft.\nMit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV, namentlich\nauch Art. 52 AHVG geändert und Art. 81 und 82 der Verordnung über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) aufgehoben.\nWeil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend\nsind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes\nGeltung haben (BGE 129 V 4 E. 1.2, EVG-Urteil H 376/01 E. 2.1) und weil\nferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen\nSchadenersatzverfügungen (hier: 17. August 2000) eingetretenen\nSachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 E. 1b, EVG-Urteil H 376/01 E. 2.1), sind\nvorliegend die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen\nanwendbar.\n\n2. Das AHVG statuiert in Art. 52 die Haftung des Arbeitgebers für den Schaden,\nwelchen er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von\nVorschriften gegenüber der Ausgleichskasse verschuldet hat. Zu prüfende\nTatbestandsmerkmale sind somit Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden\nund adäquater Kausalzusammenhang. Vorweg gilt es zu untersuchen, ob der\ngeltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt ist und ob den Beklagten im\nvorliegenden Klageverfahren die Passivlegitimation zukommt.\n\n"}