{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2000-286_2006-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2000_286_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2000_286", "Checksum": "6bb88a0ce6884680df2d557b32b31e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2000 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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März 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Schadenersatz nach AHVG\n\n1. … und … waren einzige Gesellschafter (Kollektivunterschrift zu zweien) der\nKollektivgesellschaft … in …, welche am 22. Juli 1968 ins Handelsregister des\nKantons Graubünden eingetragen wurde. Die AHV-Ausgleichskasse des\nKantons Graubünden, welcher die Kollektivgesellschaft angeschlossen ist,\nleitete wegen rückständiger Beitragsschulden zahlreiche Betreibungen gegen\ndie Gesellschaft ein. Mit Entscheid vom 3. August 1999 gewährte der\nBezirksgerichtsausschuss … der Kollektivgesellschaft eine\nNachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten, welche er am 21. Januar\n2000 um drei Monate bis am 5. Mai 2000 verlängerte. Am 8. September 1999\nmeldete die Ausgleichskasse bei der Sachwalterin eine Forderung für\nausstehende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 201'586.75 an. Mit\nEingabe vom 10. November 1999 reduzierte die Ausgleichskasse ihre\nForderung auf Fr. 128'845.50. Diese Forderung anerkannte die Sachwalterin,\nwies hingegen eine von der Ausgleichskasse am 23. März 2000 auf den\nBetrag von Fr. 133'811.50 angebrachte Korrektur als verspätet eingegeben\nzurück und berücksichtigte sie im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht\nmehr. Während der Dauer des Nachlassverfahrens führte die\nKollektivgesellschaft ihren Betrieb fort. Mit Entscheid vom 2. Mai 2000\nbewilligte der Bezirksgerichtsausschuss … den von der Kollektivgesellschaft\nden Gläubigern vorgeschlagenen und von diesen mit einer Mehrheit, welche\nüber den vom Gesetz geforderten Zustimmungsquoren lag, angenommenen\nNachlassvertrag. Gestützt darauf wurde an alle Drittklassgläubiger die\nvereinbarte Dividende von 32% ausbezahlt. Mit Verfügung vom 17. August\n2000 verpflichtete die Ausgleichskasse die beiden Kollektivgesellschafter zur\nLeistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 92'791.55 für entgangene\nSozialversicherungsbeiträge samt Zinsen und Kosten.\n\n2. Dagegen liessen die Kollektivgesellschafter am 18. September 2000 bei der\nAusgleichskasse Einsprache erheben mit dem Antrag, die Verfügungen seien\nvollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die\nForderung widerspreche dem Nachlassvertrag, an den auch die\nAusgleichskasse gebunden sei und der auch die Kollektivgesellschafter\npersönlich entlaste. Die Ausgleichskasse, welche die Einsprachen als\nunbegründet erachtete, erhob daraufhin am 18. Oktober 2000 Klage beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die beiden\nKollektivgesellschafter seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der\nKlägerin Fr. 92'791.55 zu bezahlen. Mit Urteil vom 3. Juli 2001, mitgeteilt am\n29. Oktober 2001, wurde die Klage abgewiesen, da für die\nSchadenersatzforderung zuerst die sanierte Kollektivgesellschaft hätte ins\nRecht gefasst werden müssen (VGU S 00 286).\n\n3. Daraufhin gelangte die Ausgleichskasse mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nvom 20. November 2001 an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG)\nund beantragte, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache\nhinsichtlich der bundesrechtlichen Schadenersatzforderung zu neuer\nBeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die beiden\nKollektivgesellschafter sowie das Verwaltungsgericht des Kantons\nGraubünden beantragten die Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung\nbeantragte deren Gutheissung. Mit Urteil der IV. Kammer des EVG vom 11.\nOktober 2005 (EVG-Urteil H 376/01) wurde das angefochtene Urteil in\nGutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgehoben und die Sache\nan das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es über die Klage vom 18.\nOktober 2000 entscheide. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\nvorgebracht, bei nicht privilegierten Beitragsforderungen liege der Eintritt des\nSchadens im Falle eines Nachlassvertrages spätestens im Zeitpunkt vor, in\nwelchem die Ausgleichskasse einigermassen zuverlässig die Höhe der\nDividendenaussichten abschätzen könne, in der Regel spätestens bei\nEmpfang der Einladung zur Gläubigerversammlung und des beigelegten\nNachlassvertragsentwurfs. Daraus folge zwangsläufig, dass die\nAusgleichskasse den im Laufe des Nachlassverfahrens eingetretenen\nSchaden direkt gegen die Organe geltend machen könne, auch wenn die mit\ndem Nachlassvertrag sanierte Arbeitgeberin weiter existiere, was der\nständigen Rechtsprechung des EVG, namentlich auch im Bezug auf\nKollektivgesellschaften, entspreche. Das kantonale Gericht habe daher zu\nUnrecht die Passivlegitimation der beiden Kollektivgesellschafter verneint.\n\n"}