SR 935.61) in der Tat problematisch, was im Übrigen auch für seinen Berufspartner Rechtsanwalt O. gilt (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N 313 und 362 ff. mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA eine Meldepflicht der Gerichtsbehörden an die Aufsichtsbehörde ihres Kantons (vgl. dazu auch Fellmann, a.a.O., N 620 f.), sofern ein Verhalten die Berufsregeln verletzen könnte. In den Akten befinden sich wohl zahlreiche Bewei-