{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "a39689742fd076b8c3a60dbbfc124917"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:28", "Checksum": "d4ca3fbd851514f6c9314351aca269a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n6.a. Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor\noder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt der\nEinzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden auf Antrag einer Partei die Ernennung vor, wenn eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit\nArt. 356 Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 6 Abs. 2 lit. b EGzZPO). Art. 362 ZPO ist insoweit zwingend, als die Parteien die Möglichkeit der Ernennung von Mitgliedern des\nSchiedsgerichts durch das zuständige staatliche Gericht in den darin geregelten\nFällen nicht ausschliessen können (Philipp Habegger, Basler Kommentar,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, Basel 2010, N 5 zu Art. 362 ZPO; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S 123). Das staatliche Gericht ist nach Bejahung seiner\nZuständigkeit zur Vornahme der Ernennung verpflichtet, es sei denn eine summarische Prüfung ergebe, dass gar keine Schiedsvereinbarung vorliege (Art. 362\nAbs. 3 ZPO). Unberücksichtigt bleiben im Ernennungsverfahren alle Einwendun-\n\nSeite 13 — 16\ngen, die sich auf den Streitgegenstand selbst beziehen, wie beispielsweise der\nEinwand, der Streit falle nicht unter die Schiedsabrede (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O.,\nS. 124; PKG 1997 Nr. 19 E. 2). Im Zweifelsfall muss das Gericht die Ernennung\nvornehmen (Stefan Grundmann, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 18 zu Art. 362 ZPO). Die Ernennung als solche,\nd.h. die Auswahl des Schiedsrichters, liegt dabei im freien Ermessen des Gerichts.\nIndessen sind Wahlvorschläge der säumigen Partei grundsätzlich zu berücksichtigen, entscheidet das Gericht doch nur wahlweise für die Partei (Habegger, a.a.O.,\nN 22 zu Art. 362 ZPO; Grundmann, a.a.O., N 19 zu Art. 362 ZPO; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 125).\n\nb. Auf Aufforderung des Einzelrichters am Kantonsgericht haben die Parteien\nfür den Fall, dass ein (oder mehrere) Schiedsrichter zu Recht abgelehnt wurden,\nErsatzernennungen vorgenommen. Die notwendige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser ersatzweise vorgeschlagenen Schiedsrichter wurden von den jeweiligen Parteien ausdrücklich anerkannt. Grundsätzlich kommen somit alle nominierten Personen als Schiedsrichter in Frage und die endgültige Auswahl liegt im Ermessen des angerufenen Einzelrichters, welcher hieramts Dr. iur. T1. für die Gesuchstellerinnen und U1. für die Gesuchsgegnerin als Schiedsrichter ernennt. Beide haben bereits Annahme des Amts erklärt (Art. 364 Abs. 1 ZPO).\n\n7. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem\nAusgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung\n(Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist mit Ausnahme des Antrags, K. sei\nals Schiedsrichter nicht zuzulassen, mit allen übrigen Anträgen unterlegen. Demgegenüber sind die Gesuchstellerinnen sowohl mit dem Antrag auf Ablehnung von\nL. als auch mit der Ernennung eines Ersatzschiedsrichters für denselben durchgedrungen. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass sie in Bezug auf das Festhalten\nan den eigenen Schiedsrichtern K. und J. ebenfalls zur Hälfte unterlegen sind, da\nauch einer der von ihnen vorgeschlagenen Schiedsrichter von der Gegenseite zu\nRecht abgelehnt worden ist. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich,\ndie Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 1/3 den Gesuchstellerinnen und zu 2/3\nder Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Nach den gleichen Grundsätzen sind gestützt\nauf Art. 106 Abs. 2 ZPO die Parteientschädigungen festzusetzen, wobei auf Seiten\nder Gesuchsgegnerin keine berufsmässige Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 ZPO) vorliegt (Viktor Rüegg, Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 95 ZPO). Sie hat\n\nSeite 14 — 16\ndemnach keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zugunsten der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen erscheint angesichts des Aufwands sowie unter Berücksichtigung des Obsiegens im Umfang von 2/3 eine Parteientschädigung\nvon Fr. 1'000.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.\n\n8. Die vorliegende Entscheidung kann nicht selbständig angefochten werden\n(Art. 369 Abs. 5 ZPO). Möglich ist einzig die indirekte Anfechtung mit dem\nSchiedsspruch wegen vorschriftwidriger Zusammensetzung nach Art. 392 in Verbindung mit Art. 393 lit. a ZPO (Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 11 zu Art. 369 ZPO;\nWeber-Stecher, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 369 ZPO).\n\nSeite 15 — 16\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt Dr. K. zu Recht wegen fehlender\nUnabhängigkeit abgelehnt wurden.\n\n2. Als neue Schiedsrichter werden gerichtlich ernannt:\n\n- für die Gesuchstellerinnen Rechtsanwalt Dr. iur. T1., V1., W1. und\n\n- für die Gesuchsgegnerin U1., HTW Z., Hochschule für Technik und Wirtschaft, X1., Z..\n\n3. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchsgegnerin abgewiesen, soweit\ndarauf eingetreten werden kann.\n\n"}