{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "a39689742fd076b8c3a60dbbfc124917"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:28", "Checksum": "d4ca3fbd851514f6c9314351aca269a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\nWie die Gesuchstellerinnen zutreffend ausführen, bestehen in der Tat berechtigte\nZweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von L.. Gemäss eigenen Angaben der Gesuchsgegnerin hatte er bis Ende 2010 verschiedene Verwaltungsratsmandate im Medienkonzern der I.gruppe inne (KB 5, S. 3). Ob er nunmehr alle\nVerbindungen aufgegeben hat, kann indes dahin gestellt bleiben. Denn da sein\nAustritt erst während des hängigen Schiedsverfahrens erfolgte, bestehen erhebliche Zweifel, ob er damit auch die Verbundenheit zur I.gruppe hinter sich gelassen\nhat. Die zeitliche Nähe zu seiner intensiven Tätigkeit für Unternehmen der\n\nSeite 11 — 16\nI.gruppe ist jedenfalls zu gross, als dass der Anschein der Befangenheit ausgeräumt werden könnte. Dies beweist mitunter auch sein „Antrittsschreiben“ vom\n22. November 2010, welches eher im Stile eines Rechtsvertreters denn eines unabhängigen und unparteilichen Schiedsrichters abgefasst ist (vgl. Weber-Stecher,\na.a.O., N 21 zu Art. 367 ZPO; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 176). Unter diesen\nUmständen haben die Gesuchstellerinnen L. als Schiedsrichter zu Recht abgelehnt.\n\nd. Die Gesuchsgegnerin lehnt die von den Gesuchstellerinnen genannten\nSchiedsrichter ebenfalls ab, da deren Unabhängigkeit von den Affilierten zweifelhaft sei. K. sei aktuell tätig für die Stiftung U., die V. AG, habe Mandate der W. AG\ngehabt und kenne A1., B1., C1. und D1.. Von 1988 bis 1992 sei er bei der E1. AG\nbzw. der F1. als Rechtskonsulent tätig gewesen. K. sei zudem mit G1. (H1.), I1.\n(Chefredaktor „J1.“), K1. (Präsident „L1.“) und M1. (CEO „N1.“) im Ehrenkomitee\ndes O1.. Darüber hinaus pflege er enge Beziehungen zum Hause J1. und vertrete\ndiese jeweils vor Gericht. Die J1. ihrerseits sei an der C. AG mit 57 % der Aktien\nbeteiligt und habe damit die Mehrheit an diesem Verlag, welcher unter den Gesuchstellerinnen sei. Es müsse somit zwingend davon ausgegangen werden, dass\nK. die Interessen der C. AG vertrete, womit die gewünschte Unabhängigkeit nicht\ngegeben sei. Und schliesslich sei er mit P1. bekannt, der unter anderem an der\nY1. AG beteiligt sei, deren Hausjurist M. sei, welcher wiederum als Vertreter der\nAffilierten die Verträge ausgearbeitet habe. Somit sei K. nicht genügend unabhängig und folglich als befangen abzulehnen.\n\nDer Umstand, dass K. mehrere Leute aus der Medienbrache kennt, vermag für\nsich allein noch keinen Ablehnungsgrund zu bilden (vgl. PKG 1992 Nr. 27). Ebenso wenig führen bestimmte Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen oder gar die\nMitgliedschaft in solchen dazu, dass allein deswegen bereits Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Schiedsrichters aufkommen müssen (vgl. Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 177). Problematisch sind diese Mandate hingegen in\nKombination mit der Mehrheitsbeteiligung der J1. von 57 % an der C. AG (siehe\n…, Stand: Oktober 2010). Angesichts der beruflichen Nähe von K. zur J1., welche\nvon den Gesuchstellerinnen ausdrücklich bestätigt wird (Gesuch vom 14. Januar\n2011, S. 13; Vernehmlassung vom 08. März 2011, S. 3 f.), kann mithin nicht mehr\nbedenkenlos von der für die Einsitznahme im Schiedsgericht notwendigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gesprochen werden. Die von der Gesuchsgegnerin\ngeltend gemachten Tatsachen erweisen sich demnach objektiv und vernünftigerweise als geeignet, Misstrauen gegen die schiedsrichterliche Unabhängigkeit von\nK. zu erwecken (PKG 1992 Nr. 27; Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 15 zu Art. 367\n\nSeite 12 — 16\nZPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2001,\n4P.188/2001), weshalb dieser von der Gesuchsgegnerin denn auch zu Recht als\nSchiedsrichter abgelehnt wurde.\n\ne. Was schliesslich J. betrifft, so sei dieser Direktor der Q1. AG, in deren Verwaltungsrat unter anderem R1., CEO der H1. AG, sei. Die Q1. AG sei an die H1.\nAG abgetreten worden und gehöre somit der J1.-Mediengruppe, welcher auch die\nC. AG gehöre. Infolgedessen könne J. nicht so unabhängig sein, wie dies gewünscht wäre. Zudem sei er – neben diversen Verwaltungsratsmandaten, welche\ner inne habe – im Verwaltungsrat der S1. AG, welche zu 15 % der J1. gehöre,\nwelche wiederum zu 57 % an der C. AG beteiligt sei. Damit sei auch schlüssig\ndargelegt, dass J. entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen nicht unabhängig sei.\n\nWie bereits erwähnt, bildet die blosse Angehörigkeit zu einem Konkurrenzunternehmen für sich allein noch keinen Ablehnungsgrund. Ferner geht in Bezug auf J.\ndie von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Verbindung zur J1. bzw. S1. AG sowie\nC. AG beträchtlich weniger weit, als dies im oben ausgeführten Fall von K. und\nder J1. bzw. C. AG der Fall ist. Die J1. als Mehrheitsaktionärin der C. AG ist lediglich zu 15 % an der S1. AG, bei welcher J. ein Verwaltungsratsmandat inne hat,\nbeteiligt. Dadurch ist aber die Nähe zu einer Prozesspartei derart abgeschwächt,\ndass nicht mehr von einem Anschein der Befangenheit gesprochen werden kann.\nDer Antrag auf Ablehnung von J. als Schiedsrichter ist somit ungerechtfertigt und\nmithin abzuweisen.\n\n"}