{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "a39689742fd076b8c3a60dbbfc124917"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:28", "Checksum": "d4ca3fbd851514f6c9314351aca269a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\nb. Gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO kann ein Mitglied des Schiedsgerichts\nabgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel, die inhalt-\n\nSeite 9 — 16\nlich Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG entspricht, obwohl letztere nur die Unabhängigkeit,\nnicht aber die Unparteilichkeit erwähnt (Urs Weber-Stecher, a.a.O., N 1 und 15 zu\nArt. 367 ZPO; Anton K. Schnyder/Stefanie Pfisterer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 2 f. und N 12 zu Art. 367 ZPO).\nDieser gesetzliche Ablehnungsgrund ist zwingend. Der aus Art. 30 Abs. 1 BV und\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches\nGericht gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur für staatliche\nGerichte, sondern auch für private Schiedsgerichte, deren Entscheide jenen der\nstaatlichen Rechtspflege hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gleichstehen und die deshalb grundsätzlich dieselbe Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bieten müssen (Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 11 zu Art. 367 ZPO mit\nHinweisen; Weber-Stecher, a.a.O., N 13 zu Art. 367 ZPO; Rüede/Hadenfeldt,\na.a.O., S. 140).\n\nVoraussetzung für eine Ablehnung ist das Vorliegen berechtigter Zweifel an der\nUnabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG muss sich ein ernsthafter\nZweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters auf konkrete Tatsachen stützen, die objektiv und vernünftigerweise geeignet sind, Misstrauen gegen die\nschiedsrichterliche Unabhängigkeit zu erwecken; auf rein subjektive Empfindungen kommt es hingegen nicht an. Die Unabhängigkeit zielt dabei auf objektive\nVerbindungen zwischen dem Schiedsrichter und einer Partei ab, während die Unparteilichkeit sich auf die subjektive Einstellung eines Schiedsrichters im Sinne\neiner Voreingenommenheit gegenüber der Sache oder einer Partei bezieht. Umstände, welche berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit\neines Schiedsrichters erwecken, gründen in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Schiedsrichters, in funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten, z.B. Abhängigkeitsverhältnissen, wirtschaftlichen Bindungen, bestehenden\nGeschäftsverbindungen oder bei Versprechen einer zusätzlichen Entschädigung\n(Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 367 ZPO; Weber-Stecher, a.a.O., N 12\nund 17 zu Art. 367 ZPO).\n\nc. Die Gesuchstellerinnen lehnen den von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen L. aufgrund fehlender Unabhängigkeit sowie fehlender Unparteilichkeit ab.\nZum einen sei L. Rechtskonsulent für das Advokaturbüro L. und/oder sei Mitglied\nin verschiedenen Gesellschaften der „I.“ gewesen, so insbesondere der P. AG, der\nQ. AG und der R. AG. Bis Anfangs 2009 sei er zudem auch Mitglied im Verwaltungsrat der vormaligen SS. (heute: S. AG) gewesen. Die erwähnten Unternehmen gehörten alle zur I.gruppe, welcher auch die Gesuchsgegnerin angehöre.\n\nSeite 10 — 16\nAufgrund dessen sei eine enge finanzielle und auch wirtschaftliche Verflechtung\nvon L. zur Gesuchsgegnerin augenscheinlich. Ferner sei es unbestreitbar so, dass\ner weit über seine Verwaltungsratstätigkeit hinaus, mehrfach (wenn nicht sogar\ndauernd) für die I.gruppe beruflich/beratend tätig gewesen sei. Aus diesen Mandaten habe er auch erhebliche Einnahmen generiert bzw. dürfte solche noch immer\ngenerieren. Darüber hinaus liessen die langjährige Freundschaft und fortdauernde\nVerwaltungsratstätigkeit an der Seite von T. und anderen Verwaltungsratsmitgliedern der Gesuchsgegnerin sowie Führungskräften der I.gruppe sofort erkennen,\ndass er auch sozial eng mit der Gesuchsgegnerin verflochten und in die I.gruppe\neingebunden sei. Zum anderen werde in seinem Antrittsschreiben unmissverständlich und expressis verbis seine Parteilichkeit bzw. fehlende Unparteilichkeit\nzum Ausdruck gebracht. So habe er den Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom\n22. November 2010 mitgeteilt, er sei als Schiedsrichter der Gesuchsgegnerin\nmandatiert bzw. bestimmt worden. Darin habe er einleitend festgehalten, dass ihn\ndie I. bevollmächtigt hätten, für ihre involvierten Firmen Einsitz im Schiedsgericht\nzu nehmen. Die gewählte Formulierung sei bedenklich, beinhalte doch das Mandat als Schiedsrichter keinesfalls als Bevollmächtigter einer Partei anzutreten; bereits damit gebe er sich als „Vertreter“ der Gesuchsgegnerin zu erkennen. Weiter\nhabe er festgehalten, die Gesuchstellerinnen hätten es bis zum Vorliegen eines\nrechtskräftigen Urteils zu unterlassen, mit Dritten direkte Verhandlungen über anderweitige Zusammenarbeitsformen im Anzeigenwesen zu führen. Kein unparteilicher/unabhängiger Richter würde je im Vorfeld eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens einer Partei Instruktionen zu einem bestimmten, angeblich vertragsgemässen Verhalten erteilen, es sei denn, er sei zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt. Schliesslich habe er als Schiedsrichter den Gesuchstellerinnen\nmitgeteilt, dass die in den Zusammenarbeitsvertrag involvierten Firmen der I. ihren\nvertraglichen Verpflichtungen wie bisher nachkommen würden. Damit ergreife er\nbereits heute Partei für die I.gruppe bzw. die Gesuchsgegnerin und erstelle die\nvon den Gesuchstellerinnen befürchtete Parteilichkeit gleich selber.\n\n"}