{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "a39689742fd076b8c3a60dbbfc124917"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:28", "Checksum": "d4ca3fbd851514f6c9314351aca269a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n Seite 7 — 16\nzug auf diese Personen ein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 367 ZPO vorliegt.\nDiese Prüfung umfasst insbesondere deren berufliche Qualifikation und Fachkenntnisse sowie allenfalls mögliche Verbindungen zur Gegenseite, seien diese\npersönlicher oder geschäftlicher Natur. Hierfür ist der Gesuchsgegnerin denn auch\neine angemessene Zeitspanne zuzugestehen, zumal die Gesuchstellerinnen vorliegend ihre Schiedsrichter bereits mit der Einleitung des Schiedsverfahrens vornominiert haben. Unter diesen Umständen erscheint eine Zeitspanne von einem\nMonat zwischen Bekanntgabe der vorgeschlagenen Schiedsrichter und deren Ablehnung durchaus als tolerierbar (vgl. hierzu auch Weber-Stecher, a.a.O., N 11 zu\nArt. 369 ZPO), womit die Ablehnungsgründe gegen die von den Gesuchstellerinnen ernannten Schiedsrichter K. und J. fristgerecht geltend gemacht wurden.\n\n4. Nicht einzutreten ist indessen auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, wonach Rechtsanwalt M. als Parteienvertreter nicht zuzulassen sei. Die Frage, ob\ndadurch, dass Rechtsanwalt O., der Berufskollege von Rechtsanwalt M., welcher\nfrüher offenbar für alle beteiligten Parteien insbesondere den Zusammenarbeitsvertrag verfasst hat, nunmehr einen Teil der Vertragsparteien vertritt, ein unzulässiger Interessenkonflikt besteht, wäre durch die Aufsichtskommission über die\nRechtsanwälte zu klären. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung\nvom 07. Februar 2011 und ihrem Schreiben vom 09. März 2011 vor, Rechtsanwalt\nM. habe im Jahre 1999 alle Vertragsparteien beraten und vertreten und unter anderem den Entwurf des fraglichen Zusammenarbeitsvertrags ausgearbeitet. Dass\ner nun als Vertreter einzelner Vertragsparteien auftrete und deren Interessen gegen die anderen Vertragsparteien vertrete, sei standeswidrig und mute im engsten\nFall äussert „eigenartig“ an. So sei bisher lediglich das Gesuch vom 14. Januar\n2011 von Rechtsanwalt O. unterzeichnet worden, während die vorangegangenen\nSchreiben stets die Unterschrift von Rechtsanwalt M. getragen hätten. – Sollte\ndiese Darstellung, welche die Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen weder anerkennen noch bestreiten, zutreffen, so wäre das Verhalten von Rechtsanwalt M.,\nwelcher in diesem Verfahren – wie zahlreiche Korrespondenzen belegen (KB 2, 4\nund 6) – als Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen auftritt, unter dem Aspekt von\nArt. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) in der Tat problematisch, was im Übrigen auch für seinen Berufspartner Rechtsanwalt O. gilt (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern\n2010, N 313 und 362 ff. mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht gemäss Art. 15\nAbs. 1 BGFA eine Meldepflicht der Gerichtsbehörden an die Aufsichtsbehörde\nihres Kantons (vgl. dazu auch Fellmann, a.a.O., N 620 f.), sofern ein Verhalten die\nBerufsregeln verletzen könnte. In den Akten befinden sich wohl zahlreiche Bewei-\n\nSeite 8 — 16\nse, dass die Rechtsanwälte M. und O. die Gesuchstellerinnen vertreten (Vollmachten, Schreiben, Rechtsschriften), indessen fehlen Unterlagen darüber, dass\nRechtsanwalt M. – wie von der Gesuchsgegnerin behauptet – im Jahre 1999 den\nZusammenarbeitsvertrag ausgearbeitet und in diesem Zusammenhang die Parteien, die sich im vorliegenden Verfahren gegenüberstehen, vertreten und beraten\nhat. Angesichts dieser Aktenlage drängt sich eine Meldung durch den Einzelrichter\nnicht auf. Es muss daher der F. AG überlassen werden, ob sie bei der hierfür zuständigen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden\nAnzeige erstatten und die entsprechenden Beweismittel beibringen will.\n\n5.a. Mit Schreiben vom 24. November 2010 (KB 4) bzw. 17. Dezember 2010\n(KB 5) haben sowohl die Gesuchstellerinnen als auch die Gesuchsgegnerin die\nAblehnung gegen die von der Gegenpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter\nzunächst zu Recht an diese gerichtet (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 181; Weber-\nStecher, a.a.O., N 9 zu Art. 369 ZPO; Bernhard Berger/Franz Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 818). Wird\ndie Berechtigung der Ablehnung bestritten und legt auch der abgelehnte Schiedsrichter von sich aus das Amt nicht nieder, so kann die ablehnende Partei den\nRichter anrufen (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 181 f.; Weber-Stecher, a.a.O., N 23\nzu Art. 369 ZPO; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 819 f.). Dies haben die „affilierten\nPartner“ mit ihrem Gesuch vom 14. Januar 2011 vorliegendenfalls denn auch getan, nachdem die F. AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 am von ihr vorgeschlagenen Schiedsrichter L. festgehalten und gleichzeitig die von der Gegenpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter K. und J. abgelehnt hatte. Im betreffenden\nGesuch beantragen die Gesuchstellerinnen die Ablehnung des von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen Schiedsrichters L. (siehe Rechtsbegehren im Gesuch\nvom 14. Januar 2011), gehen gleichzeitig aber auch auf die Ablehnung der\nSchiedsrichter K. und J. durch die Gesuchsgegnerin ein und bezeichnen die diesbezüglich geltend gemachten Ablehnungsgründe als „an den Haaren herbeigezogen und geradezu absurd“. Die Gesuchsgegnerin begehrt in ihrer darauffolgenden\nVernehmlassung vom 07. Februar 2011, die beiden von den Gesuchstellerinnen\ngenannten Schiedsrichter nicht zuzulassen. Im vorliegenden Verfahren geht es\nsomit darum, nebst dem Ablehnungsgesuch der Gesuchstellerinnen gegen L.\nauch die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen K.\nund J. zu prüfen und über die beiden Ablehnungsgesuche zu entscheiden.\n\n"}