{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "a39689742fd076b8c3a60dbbfc124917"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:28", "Checksum": "d4ca3fbd851514f6c9314351aca269a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n Seite 5 — 16\n2.a. Die Gesuchsgegnerin erhebt sinngemäss Einreden gegen die Zuständigkeit\ndes Schiedsgerichts, indem sie auf Ziff. 33 des Zusammenarbeitsvertrags verweist, gemäss welcher unter anderem die staatlichen Gerichte zuständig seien,\nwenn eine Partei befugtermassen auf die Anrufung des Schiedsgerichts verzichte.\nSie selbst habe das Schiedsgericht nicht angerufen und habe auch nicht im Sinn,\ndieses anzurufen, so dass ein solches nicht zuständig sein könne und den Gesuchstellerinnen lediglich die Möglichkeit bleibe, sich an ein ordentliches Gericht\nzu wenden. Andererseits weist sie auf den sog. Unterakkordanzvertrag vom 20.\nMärz 2007 (BB 3) hin, welcher nicht gekündigt und noch in Kraft sei. Dieser beinhalte im Gegensatz zum Zusammenarbeitsvertrag gerade keine Schiedsklausel.\nDa sich die zwischen den Parteien bestehende Unstimmigkeit jedoch klar, deutlich\nund unmissverständlich auf den Unterakkordanzvertrag beziehe, könne das\nSchiedsgericht auch aus diesem Grund nicht angerufen werden. Die Gesuchsgegnerin spricht damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Beurteilung\nder vorliegenden Streitsache an, welche sie mit ihren Einwänden in Abrede stellt.\n\nb. Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite\noder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid\nüber die Hauptsache (Art. 359 Abs. 1 ZPO). Art. 359 ZPO regelt das Verfahren zur\nBestimmung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit (Girsberger, a.a.O., N 1 zu\nArt. 359 ZPO) und begründet die Kompetenz des Schiedsgerichts, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden (sog. Kompetenz-Kompetenz), falls diese bestritten wird (Markus Müller-Chen/Rahel Egger, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 2 zu Art. 359 ZPO; Thomas Rüede/Reimer Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., Zürich\n1993, S. 234 und Supplement zur 2. Auflage, Zürich 1999, S. 48 mit Hinweisen).\nFür Verfahren, bei welchen noch das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit\nAnwendung findet, wird dies in Art. 8 des Konkordats inhaltsgleich geregelt. Die\nKompetenz-Kompetenz ist relativ, weil der Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts gemäss Art. 392 lit. b in Verbindung mit Art. 393 lit. b und Art. 389 ZPO\nder Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt, welches bei der Überprüfung\nüber volle Kognition verfügt (Girsberger, a.a.O., N 6 f. zu Art. 359; Müller-\nChen/Egger, a.a.O., N 4 und 40 zu Art. 359 ZPO; vgl. zum Ganzen auch Werner\nWenger/Markus Schott, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl.,\nBasel 2007, N 2 zu Art. 186 IPRG; Anton Heini, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.\nAufl., Zürich 2004, N 1 und 4 zu Art. 186 IPRG). Nicht zuständig für die Beurtei-\n\nSeite 6 — 16\nlung dieser Frage ist dagegen der Einzelrichter im Rahmen der Ernennung bzw.\nAblehnung von Schiedsrichtern, wie dies vorliegend der Fall ist.\n\nc. Weiter behauptet die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 30. März 2011,\ndass die N., welche vollwertiges Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags gewesen\nsei, sich nicht an der Schiedsklage beteiligt habe und demzufolge unter den Gesuchstellerinnen nicht aufgeführt sei. Damit würden aber nicht die Affilierten, sondern lediglich Teile der Affilierten klagen. – Dieses Vorbringen ist grundsätzlich\nverspätet, da es bereits in der Vernehmlassung hätte erhoben werden können.\nDarüber hinaus ist die Aktivlegitimation der Parteien eine Frage des materiellen\nRechts, über welche ebenfalls das Schiedsgericht zu befinden hat (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, N 5.57 und 7.89 f.).\n\n3.a. Die Gesuchstellerinnen sind sodann der Auffassung, das Ablehnungsgesuch der Gesuchsgegnerin in Bezug auf K. und J. sei verspätet erfolgt und das\nAblehnungsrecht damit verwirkt. Das Schiedsverfahren wurde von den Gesuchstellerinnen am 17. November 2010 eingeleitet, wobei gleichzeitig die beiden\nSchiedsrichter K. und J. ernannt wurden. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010\nlehnte die Gesuchsgegnerin diese beiden Schiedsrichter sodann ab. Zu prüfen ist\nsomit die Frage, ob ein Zuwarten mit der Ablehnung von 30 Tagen zu einer Verwirkung des Ablehnungsrechts führt.\n\nb. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstands- und Ablehnungsgründe so früh wie möglich geltend zu machen und eine Partei ist mit Ablehnungsgründen ausgeschlossen, die sie nicht unverzüglich nach Entdeckung\ndem Gericht und der Gegenpartei mitteilt (Urteil des Bundesgerichts vom 07. Januar 2009, 5A_734/2008, E. 2.2; BGE 126 III 249 E. 3.c S. 253 mit Hinweisen;\nBJM 1997 S. 242; vgl. auch Frank Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.\nAufl., Zürich 2004, N 19 zu Art. 180 IPRG). Der Ausstand muss zu Beginn des\nVerfahrens oder sobald der Antragsteller vom Ablehnungsrund Kenntnis erhalten\nhat, verlangt werden, wobei mit Beginn des Verfahrens nicht das Verfahren vor\ndem Schiedsgericht, sondern das Verfahren als Ganzes gemeint ist. Die Ablehnung muss somit – vorausgesetzt der Ablehnungsrund ist zu diesem Zeitpunkt\nbereits bekannt – erklärt werden, sobald die Bestellung des abzulehnenden\nSchiedsrichters mitgeteilt wird (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 178 f.). Zu berücksichtigen gilt dabei, dass die jeweilige Partei nach Kenntnisnahme der von der\nGegenseite ernannten Schiedsrichter verschiedene Abklärungen vorzunehmen\nhat, um letztlich einen fundierten Entscheid darüber treffen zu können, ob in Be-\n\n"}