{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "a39689742fd076b8c3a60dbbfc124917"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:28", "Checksum": "d4ca3fbd851514f6c9314351aca269a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\nDie Gesuchsgegnerin führt aus, da sie das Schiedsgericht nicht angerufen habe\nund dies auch nicht im Sinn habe, bleibe den Gesuchstellerinnen gestützt auf Ziff.\n33 des Zusammenarbeitsvertrags nur die Möglichkeit, sich an ein ordentliches Gericht zu wenden. Damit seien das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters\ngegenstandslos und der angerufene Einzelrichter am Kantonsgericht hierfür nicht\nzuständig. Überdies würden die von den Gesuchstellerinnen bemängelten Un-\n\nSeite 3 — 16\nstimmigkeiten durch den Unterakkordanzvertrag vom 20. März 2007 geregelt, welcher indes keine Schiedsklausel zum Inhalt habe, weshalb das Schiedsgericht\nauch aus diesem Grund nicht angerufen werden könne. Was die Unabhängigkeit\nvon L. betreffe, so sei diese mehr als nur gewährleistet und die Ablehnung durch\ndie Gesuchsteller sei schlicht nicht nachvollziehbar. Demgegenüber seien K. und\nJ. nicht genügend unabhängig und folglich als befangen abzuweisen.\n\nD. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden die Parteien auf, bis zum 09. März 2011 fünf (Gesuchstellerinnen) bzw. drei (Gesuchsgegnerin) neue Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen vorzuschlagen, damit das Verfahren – nebst der Beurteilung von streitigen Rechtsfragen – in einem Zug durchgeführt werden kann.\n\nE. Mit Stellungnahme vom 08. März 2011 kamen die Gesuchstellerinnen dieser Aufforderung nach, hielten im Hauptstandpunkt jedoch unverändert an ihren\nAnträgen gemäss Eingabe vom 14. Januar 2011 fest.\n\nMit Eingabe vom 09. März 2011 unterbreitete auch die Gesuchsgegnerin dem Gericht ihre Vorschläge hinsichtlich dreier neuer Schiedsrichter und beantragte, das\nSchiedsverfahren unter anderem aus standesrechtlichen Gründen abzulehnen. So\nhabe Rechtsanwalt M. 1999 alle Vertragsparteien vertreten und den Zusammenarbeitsvertrag im Entwurf ausgearbeitet. Nun trete er als Vertreter einzelner Vertragsparteien auf und vertrete die Interessen gegen die anderen Vertragsparteien.\nDieses Verhalten, welches als standeswidrig erachtet werde, sei zwingend zu prüfen.\n\nMit Schreiben vom 25. März 2011 erklärten die Parteien, gegen die von der Gegenpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter keine Einwände zu erheben.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, welches Recht vorliegendenfalls\nzur Anwendung gelangt. Die Gesuchstellerinnen vertreten die Auffassung, das\nvorliegende Verfahren richte sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung\n(ZPO; SR 272), wohingegen die Gesuchsgegnerin der Ansicht ist, die bisherige\n\nSeite 4 — 16\nZivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) gelange\nzur Anwendung.\n\na. Gemäss Art. 356 Abs. 2 lit. a der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein vom Sitzkanton bezeichnetes\nGericht als einzige Instanz für die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zuständig. Bei dieser unterstützenden Tätigkeit handelt es sich um ein sog. staatliches Hilfsverfahren (Urs We-\nber-Stecher, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel\n2010, N 12 zu Art. 356 ZPO). Hilfsverfahren, die nach Inkrafttreten der ZPO eingeleitet werden, richten sich gestützt auf Art. 407 Abs. 4 ZPO nach dem neuen\nRecht, und zwar auch dann, wenn das Schiedsverfahren, auf welches sie sich beziehen, bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO hängig gemacht wurde (Daniel Girsberger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 6\nzu Art. 407 ZPO; Stephan Netzle, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 4 zu Art. 407 ZPO). Das vorliegende Hilfsverfahren wurde mit Eingabe des Gesuchs um Ablehnung und ersatzweise Ernennung\neines Schiedsrichters vom 14. Januar 2011 und somit nach Inkrafttreten der ZPO\neingeleitet, womit die Verfahrensbestimmungen der Schweizerischen ZPO zur\nAnwendung gelangen. – In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass, obschon das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279) mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde (Art. 402 ZPO und Anhang 1), in der Praxis\nweiterhin auf die bewährte Lehre und Rechtsprechung zum KSG abgestellt werden kann (Daniel Girsberger/Philipp Habegger/Michael Mràz/Urs Weber-Stecher,\nBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Vor\nArt. 353-399 ZPO; Werner Wenger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 18 zu Vorbemerkungen zum Art. 353 ZPO).\n\nb. Wie bereits erwähnt, ist für das Hilfsverfahren nach Art. 356 Abs. 2 ZPO ein\nvom Sitzkanton bezeichnetes Gericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Da\ndie Parteien im Zusammenarbeitsvertrag Z. als Sitz des Schiedsgerichts bestimmt\nhaben, ist Graubünden Sitzkanton im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 6\nAbs. 2 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bestimmt diesbezüglich, dass das Kantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen entscheidet. Demnach ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Kantonsgericht für die\nvorliegende Konstituierung des Schiedsgerichts gegeben.\n\n"}