{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f06a6e6d4b73d79b270bc26bbaa4c46c9888868e4f78473b3f6ea701a6a537aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "a39689742fd076b8c3a60dbbfc124917"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:28", "Checksum": "d4ca3fbd851514f6c9314351aca269a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 15\\x3Cbr\\x3E | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 05. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 11 18 27. April 2011\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar Pers\n\nIm Gesuch\n\nder A . A G , der B . A G , der C . A G , der D . A G und der E . A G , Gesuchstellerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. O., Talacker 50, 8001 Zürich,\ngegen\ndie F . A G , Gesuchsgegnerin, gegen die Gesuchstellerinnen,\n\nbetreffend Konstituierung Schiedsgericht,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag vom 30.\nJuni 1999 enthält in Ziff. 32 eine Schiedsklausel, wonach bei Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien ein Schiedsgericht mit Sitz in Z. im Rahmen\ndes Schweizer Rechts nach Billigkeit entscheiden soll. Das Schiedsgericht besteht\ngemäss dieser Bestimmung aus 5 Mitgliedern, von welchen die „affilierten Partner“\n(A. AG [vormals AA. AG], B. AG, C. AG [vormals CC. AG], D. AG [vormals DD.]\nund E. AG) zwei Mitglieder, die F. AG (vormals FF. AG) ein Mitglied sowie die G.\nAG und die H. AG (vormals HH. AG) ein Mitglied bestimmen. Diese ernennen in\nder Folge mit Mehrheitsentscheid den Obmann.\n\n2. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten betreffend die Bewirtschaftung\ndes Anzeigengeschäfts für die „I.“ leiteten die A. AG, die B. AG, die C. AG, die D.\nAG und die E. AG (nachfolgend Gesuchstellerinnen) am 17. November 2010 das\nSchiedsverfahren ein und ernannten als eigene Schiedsrichter J. und Rechtsanwalt Dr. K..\n\n3. Mit Schreiben vom 22. November 2010 informierte Rechtsanwalt L. die Gesuchstellerinnen darüber, dass die I. ihn bevollmächtigt bzw. bestimmt hätten, für\nihre involvierten Firmen, aber auch für die vertragsschliessende Holding-\nGesellschaft im Schiedsverfahren als Mitglied des Schiedsgerichts Einsitz zu\nnehmen.\n\n4. Am 24. November 2010 lehnten die Gesuchstellerinnen L. mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglied des Schiedsgerichts ab. Gleichzeitig\nwurde die F. AG aufgefordert, innert der im Schreiben vom 17. November 2010\ngesetzten Frist von 30 Tagen einen neuen, unabhängigen und unparteilichen\nSchiedsrichter zu benennen. Parallel dazu wurde L. aufgefordert, sein Amt als\nMitglied des Schiedsgerichts von sich aus niederzulegen.\n\n5. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 lehnte die F. AG/H. AG K. und J. als\nSchiedsrichter ab und hielt an L. als Schiedsrichter fest. Ferner wurden die Gesuchstellerinnen darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die G. AG und die H. AG\nnicht auf den ihnen zustehenden Schiedsrichter hätten einigen können.\n\nB. Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 reichten die Gesuchstellerinnen beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein:\n\nSeite 2 — 16\n„1. Es sei Herr lic. iur. L., c/o Advokatur L., Postfach, Y., als Schiedsrichter\nfür das von den Gesuchstellern am 17. November 2010 unter dem Zusammenarbeitsvertrag vom 30. Juni 1999 eingeleitete Schiedsverfahren (nachfolgend „das Schiedsverfahren“) abzulehnen;\n2. es sei ein von den Parteien des Schiedsverfahrens (konkret die Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin, die G. AG, X. sowie die H. AG) unabhängiger und unparteilicher Schiedsrichter einzusetzen, der als Ersatz für Herrn lic. iur. L. als Schiedsrichter im Schiedsverfahren amtet;\n3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, L. erfülle das von einem\nparteibenannten Schiedsrichter verlangte Mass an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht und es lägen verschiedene konkrete Tatsachen vor, die objektiv und\nvernünftigerweise geeignet seien, Misstrauen gegen dessen schiedsrichterliche\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit zu begründen, insbesondere dessen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften der „I.“ sowie dessen\ndirekt im Antrittsschreiben unmissverständlich und expressis verbis zum Ausdruck\ngebrachte Parteilichkeit. Die Ablehnungsgründe gegen K. und J. seien hingegen\nkomplett an den Haaren herbeigezogen, ja geradezu absurd. Unabhängig davon\nsei das Ablehnungsgesuch der Gesuchsgegnerin aber auch verspätet erfolgt, da\ndie Ablehnung dem Schiedsrichter bzw. der benennenden Partei umgehend angezeigt werden müsse.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 07. Februar 2011 stellte die F. AG folgendes Begehren:\n„1. Das Gesuch ist zurückzuweisen; es ist nicht darauf einzutreten.\n2. Eventualiter sind die Anträge allesamt abzuweisen.\n3. L. ist als Schiedsrichter zu bestätigen.\n4. Die beiden von den Gesuchstellern genannten Schiedsrichter sind\nnicht zuzulassen.\n5. RA M. ist als Parteienvertreter nicht zuzulassen.\n6. Alles ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Gesuchsteller zu\nbeurteilen.“\n\n"}