f) Unbehelflich sind auch die Einwände in Ziffer 8 und 9 der Beschwerde. Im Gegensatz zum angeführten Fall des Zahlungsverzugs erlaubt Art. 257f Abs. 4 OR gerade die fristlose Kündigung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. So kann der Vermieter dem Mieter ohne Einhaltung einer 30-tägigen Frist kündigen, wenn der Mieter die Mietsache vorsätzlich schädigt, oder nach geltender Lehre, wenn er dem Vermieter vorsätzlich einen körperlichen Schaden zufügt. Dabei muss auch nicht wie beim Zahlungsverzug (Art. 257d Abs. 2 OR) auf Ende eines Monats gekündigt werden.