In der folgenden Zeit wurde das Ausbleiben der Abschreibungsverfügung von keiner Partei reklamiert. Diese Rechtsverzögerung zeitigte denn auch keine weiteren Folgen, als dass die Parteien über die Kostenfolge des gegenstandlos gewordenen Verfahrens im Unklaren blieben. Insbesondere verging aber nicht derart viel Zeit, dass die Parteien nach Treu und Glauben annehmen durften, das Kreisamt werde auf eine Kostenüberbindung verzichten. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn das Kreisamt durch diesbezügliche Äusserungen bei den Parteien entsprechendes Vertrauen geweckt hätte, was nicht einmal behauptet wird.