Eine sofort wirkende, also fristlose Kündigung sei im Mietrecht nur dann möglich, wenn der Vermieter (recte Mieter) in schwerster Weise gegen die Interessen des Vermieters verstossen habe, beispielsweise durch Niederbrennen des Hauses. Abgesehen davon, dass die Fortführung der Miete rein praktisch nicht mehr möglich sei, könne und dürfe der Vermieter dem Mieter per sofort kündigen. Es stelle sich nun die Frage, ob dies für tätliche Auseinandersetzungen ebenfalls Gültigkeit habe. C. sei ein beeindruckender Mann, der seine Muskeln wettkampfmässig trainiere. Demgegenüber könne und dürfe der Vermieter als schwächlich beschrieben werden.