Seite 7 — 14 legung könne die Kündigung damals (vom 2. November 2007) nicht auf den 16. des Monats gewirkt haben. Somit stehe fest, dass auch bei richtiger Behandlung der Streitsache die Vermieter mit ihrem Gesuch nie durchgedrungen wären. Eine sofort wirkende, also fristlose Kündigung sei im Mietrecht nur dann möglich, wenn der Vermieter (recte Mieter) in schwerster Weise gegen die Interessen des Vermieters verstossen habe, beispielsweise durch Niederbrennen des Hauses.