Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, ihnen sämtliche Kosten des kreisamtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Vielmehr hätte man im Falle des Vergleiches die Gerichtskosten hälftig aufteilen und die Anwaltskosten wettschlagen müssen. Der Rechtsvertreter der Mieter führt an, im Mietrecht beende eine Kündigung ein Vertragsverhältnis praktisch ausnahmslos auf Ende eines Monats. Dies gelte selbst für die Kündigung infolge Zahlungsverzugs. Dabei sei auch zu beachten, dass vorgängig ein ganzer Kalendermonat verstreichen müsse. Aus dieser Über-