Seite 6 — 14 in Form von tätlichen Angriffen auf Vermieter und Mitmieter bzw. Nachbar zu Recht erfolgt sei. Denn ungeachtet des engen Wortlauts der Bestimmung sei diese auch anwendbar, wenn der Mieter nicht der Mietsache, sondern dem Vermieter oder Mietnachbarn vorsätzlich einen grossen Schaden zufüge. Eine Mahnung sei im Anwendungsfall von Abs. 4 ausdrücklich nicht erforderlich. Da die Mieter die Wohnung nicht innert der gesetzten Frist verlassen hätten, seien die Vermieter dazu ermächtigt gewesen, ein Ausweisungsverfahren einzuleiten.