OR verlange aber, dass ein Mieter trotz schriftlicher Mahnung das Vertragsverhältnis dermassen belastet, dass dessen Fortführung nicht mehr zugemutet werden könne. Die Vermieter könnten nun aber keine solchen schriftlichen Mahnungen vorlegen, wodurch die ausgesprochene Kündigung mangels Hauptvoraussetzung nichtig sei. Eine nichtige Kündigung sei selbstverständlich völlig untauglich zur Erwirkung einer Ausweisung. Zudem verlange Art. 257f Abs. 3 OR, dass bei Wohnräumen eine Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats eingehalten werde. Eine solche Frist sei ihnen aber nie eingeräumt worden. Die Vermieter hätten sich nicht