dent den Kreispräsidenten an, im Sinne der Kompetenzattraktion gemäss Art. 274g OR sowohl betreffend der Kündigungsanfechtung als auch betreffend des Ausweisungsbegehren einen ordentlichen Schriftenwechsel und ein Beweisverfah- Seite 4 — 14 ren durchzuführen und danach mit voller Kognition über beide Verfahren zu entscheiden. H. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 forderte der Kreispräsident die Parteien auf, ihre Vernehmlassung mit Begehren und Begründung bis am 27. Februar 2008 einzureichen und stellte ihnen gleichzeitig das Ausweisungsgesuch bzw. die Kündigungsanfechtung der Gegenpartei zu.