A. A. und B. vermieteten C. und D. an der X.-Strasse in Y. eine 2½- Zimmerwohnung. Mit Schreiben vom 2. November 2007 wurde den Mietern das Mietverhältnis unter Berufung auf Art. 257f des Obligationenrechts (OR; SR 220) fristlos gekündigt. Die Vermieter machten geltend, die Mieter hätten wiederholt ihre Pflichten betreffend Sorgfalt und Rücksichtnahme in schwerster Weise verletzt, was darin gegipfelt habe, dass C. seinen Stiefvater B. anlässlich einer Auseinandersetzung angegriffen und schwer verletzt habe. Für die Räumung der Wohnung setzten die Vermieter den Mietern im Kündigungsschreiben eine Frist bis zum 16. November 2007, verbunden mit der Androhung, die richterliche Aus-