{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "12c1d1ffe11b44aa02a67e9f6a61f490"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:29", "Checksum": "d60bfab5216fca0af83a51900a2c46f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 12 — 14\nund der anschliessende Umzug eine gewisse Zeit beanspruchen. Daraus können\ndie Mieter aber keine Rechte für sich ableiten.\n\n3.a) Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die Gesuchsteller mit ihrem Begehren vor dem Kreisamt Fünf Dörfer obsiegt hätten. Der Kreispräsident hat unter\ndiesen Umständen zu Recht die Verfahrenskosten den Gegnern des Ausweisungsgesuchs auferlegt und sie zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gesuchsteller verpflichtet. Im Übrigen wurde von den Gesuchsgegnern weder die Höhe der Verfahrenskosten noch jene der ausseramtlichen Entschädigung beanstandet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\nb) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem\nEinzelrichter des Kantonsgerichts in Höhe von Fr. 1'200.– und eine Schreibgebühr\nin Höhe von Fr. 224.– zu Lasten der Beschwerdeführer. Da sich die Beschwerdegegner am Verfahren nicht beteiligt haben und sich auch nicht anwaltlich haben\nvertreten lassen, wird auf eine aussergerichtliche Entschädigung verzichtet.\n\nSeite 13 — 14\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'200.– und eine\nSchreibgebühr von Fr. 224.–, somit insgesamt Fr. 1'424.–, gehen zu Lasten\nder Beschwerdeführer.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}