{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "12c1d1ffe11b44aa02a67e9f6a61f490"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:29", "Checksum": "d60bfab5216fca0af83a51900a2c46f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 10 — 14\nc) Der Kreispräsident hat im Sinne von Art. 122 Abs. 4 ZPO und der einschlägigen Rechtsprechung des Kantonsgerichts (PKG 1999 Nr. 1, recte 1998 Nr. 1) für\nden Fall der Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Begehrens geprüft,\nwelche Partei vermutlich obsiegt hätte, da die anderen Kriterien (Verursacher der\nGegenstandslosigkeit, Veranlasser des gegenstandslos gewordenen Verfahrens)\nim vorliegenden Fall offensichtlich nicht zum Ziel führten (vgl. PKG 1987 Nr. 25).\nDer Kreispräsident kam dabei zum Schluss, dass die fristlose Kündigung durch die\nVermieter gestützt auf Art. 257f Abs. 4 OR zu Recht erfolgt sei.\n\nDiese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist gerechtfertigt; denn ungeachtet des engen Wortlauts der Bestimmung ist diese entsprechend der herrschenden Lehre\nauch anwendbar, wenn der Mieter dem Vermieter, den Mitmietern oder Nachbarn\nvorsätzlich körperlichen Schaden zufügt. Denn ein Mieter der sich solches zu\nSchulden kommen lässt, ist nicht anders zu behandeln als derjenige, welcher der\nMietsache selbst grossen Schaden zufügt (SVIT-Kommentar, Das schweizerische\nMietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 257f OR N 40; vgl. auch Roger Weber, Basler\nKommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 257f OR N 7 und Peter\nHeinrich, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 257f OR\nN 6 und 9). Diese Gleichbehandlung drängt sich aufgrund der systematischen\nStellung von Abs. 4, des Zwecks dieser Bestimmung und der dahinter stehenden\nGüterabwägung des Gesetzgebers (Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses) förmlich auf (Peter Higi, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Teilband V 2b, Die Miete, 3. Aufl., Zürich 1994, Art. 257f OR N 78).\n\nGemäss Bericht des Spitals Z. wurde der Vermieter B. am 31. Oktober 2007 aufgrund mehrerer Rippenbrüche und eines Hämatopneumothoraxes, d. h. wegen\nEindringens von Blut und Luft zwischen Lunge und Brustfell, einer potenziell lebensbedrohlichen Verletzung, hospitalisiert. Diese Verletzungen hatte er sich\ngemäss eigener Auskunft zugezogen, weil ihn sein Stiefsohn C. gegen einen Türrahmen gedrückt habe, woraufhin er gestürzt sei. Dieser Sachverhalt wird vom\nBeschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift grundsätzlich auch anerkannt.\n\nd) Die Frage, ob C. angesichts einer offenbar bestehenden chronischen paranoiden Schizophrenie zum Zeitpunkt der Tatbegehung überhaupt zurechnungsfähig war, ist insofern irrelevant, als nach herrschender Lehre die Zurechnungsfähigkeit des Mieters keine Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gemäss\nArt. 257f Abs. 4 OR darstellt (SVIT-Kommentar, Art. 257f OR N 38; Higi, Zürcher\nKommentar, Art. 257f OR N 76; Heinrich, Handkommentar, Art. 257f OR N 9; a. M.\nWeber, Basler Kommentar, Art. 257f OR N 7). Somit waren die Vermieter A. und\n\nSeite 11 — 14\nB. trotz Schuldunfähigkeit des Mieters (gemäss eines den Akten beiliegenden\nStrafurteils) durchaus zur fristlosen Kündigung berechtigt.\n\ne) Unzutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführer in Ziffer 7 ihrer Rechtschrift, die Vermieter hätten bereits im Zeitpunkt des Entscheids des Kantonsgerichtspräsidiums vom 7. Januar 2008 kein Interesse mehr an der Ausweisung der\nMieter gehabt und sozusagen „stillschweigend auf eine Ausweisung verzichtet“.\nTatsache ist, dass die Vermieter, nachdem die Mieter die Wohnung nicht innert\nder gesetzten Frist verlassen hatten, ein Ausweisungsgesuch an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer stellten. Nach dessen abschlägigen Entscheid gelangten sie\nan das Kantonsgericht, welches den Fall zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten zurückverwies. Die Vermieter kamen schliesslich der Aufforderung des\nKreispräsidenten, sich zur Sache vernehmen zu lassen, nach und reichten am 12.\nMärz 2008 ihre Stellungnahme ein. Daraus geht deutlich hervor, dass sie an der\nfristlosen Kündigung festhalten wollten, da sie die Weiterführung des Mietverhältnisses aufgrund der genannten Vorkommnisse als unzumutbar erachteten. Sie\nbegehrten daher die Abweisung des gegnerischen Gesuchs, die fristlose Kündigung für nichtig zu erklären. Zudem haben sich die Vermieter während des gesamten, mehrinstanzlichen Verfahrens nie dahingehend geäussert, auf die fristlose Kündigung bzw. auf die Ausweisung verzichten zu wollen. Auch kann ihnen\nnicht die Schuld dafür gegeben werden, dass das Gesamtverfahren durch das\nBeschwerdeverfahren verlängert wurde.\n\nf) Unbehelflich sind auch die Einwände in Ziffer 8 und 9 der Beschwerde. Im\nGegensatz zum angeführten Fall des Zahlungsverzugs erlaubt Art. 257f Abs. 4 OR\ngerade die fristlose Kündigung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt\nsind. So kann der Vermieter dem Mieter ohne Einhaltung einer 30-tägigen Frist\nkündigen, wenn der Mieter die Mietsache vorsätzlich schädigt, oder nach geltender Lehre, wenn er dem Vermieter vorsätzlich einen körperlichen Schaden zufügt.\nDabei muss auch nicht wie beim Zahlungsverzug (Art. 257d Abs. 2 OR) auf Ende\neines Monats gekündigt werden.\n\ng) Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vermieterschaft habe mit den zugestandenen 14 Tagen bis zum Auszug den Begriff der fristlosen Kündigung\nüberdehnt. Aus diesem Grund hätten sie mit ihrem Ausweisungsbegehren nicht\ndurchdringen können. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer verkennen nämlich, dass es sich hierbei vielmehr um ein Entgegenkommen\nder Vermieter handelt, wohl im Wissen, dass das Finden einer neuen Unterkunft\n\n"}