{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "12c1d1ffe11b44aa02a67e9f6a61f490"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:29", "Checksum": "d60bfab5216fca0af83a51900a2c46f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n1.a) Gemäss Art. 145 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO;\nBR 320.000) kann der Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum\nRechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand durch eine beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung\neiner solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Insbesondere ist das\nBefehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auch für die Ausweisung bei\nMiete und Pacht zulässig. Gegen solche Entscheide des Kreispräsidenten kann\ngemäss Art. 152 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen Bündner Zivilprozessordnung beim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erhoben werden. Aufgrund der Übergangsbestimmung Art. 405\nAbs. 1 der zu Jahresbeginn neu in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gilt für Rechtsmittel jenes Recht, das bei der Eröffnung\ndes anzufechtenden Entscheids in Kraft ist. Der Entscheid des Kreispräsidenten\nFünf Dörfer wurde am 29. Dezember 2010 eröffnet; daher gelten für dieses\nRechtsmittelverfahren noch die Vorschriften gemäss Art. 152 der Bündner Zivilprozessordnung. Danach ist eine Beschwerde innert 10 Tagen seit der Mitteilung\ndes Entscheids einzureichen.\n\nb) Die Beschwerde von C. und D. vom 13. Januar 2011 richtet sich gegen die\nVerfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 28. Dezember 2010, mitgeteilt\nam 29. November 2010, in welcher das Verfahren betreffend Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Auf\ndas frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel kann daher eingetreten werden.\n\nc) Art. 152 ZPO äussert sich nicht dazu, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zukommt. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt eher auf Letzteres schliessen. Die Möglichkeit des Einzelrichters gemäss Art. 152 Abs. 3 ZPO\nBeweise von Amtes wegen zu erheben, spricht hingegen klar für eine umfassende\nKognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das\nRechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Einzelrichter nur\nbei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren nach Art. 152 ff. ZPO volle Kognition zuzuerkennen. Er ist somit weder in\nrechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebun-\n\nSeite 9 — 14\nden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c S. 164; vgl. den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten PZ 08 26 vom 5. März 2008 E. 2).\n\n2.a) Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung. Diese umfasst als Hauptpunkt indessen die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Die Aufhebung dieses Punktes\nmacht nun offensichtlich keinen Sinn, da die Beschwerdeführer längst aus der\nfraglichen Wohnung ausgezogen sind und deshalb für ein Ausweisungsbegehren\nkein Raum bleibt. Aus der Begründung geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführer nur den Kostenpunkt der kreisamtlichen Verfügung (Ziffer 2 und 3\ndes Dispositivs) anfechten wollen. Es sind im Beschwerdeverfahren somit nur diese Punkte zu überprüfen.\n\nb) Richtig ist wohl, dass es unerklärlich ist, weshalb der Kreispräsident Fünf\nDörfer das Verfahren nach der Mitteilung der Vermieter vom 18. Juni 2008, dass\ndie Mieter „circa Ende Mai 2008“ die fragliche Wohnung verlassen hätten, nicht\nformell abschloss. Die Beschwerdeführer können jedoch die Schuld an dieser\nRechtsverzögerung nicht vollständig auf den Kreispräsidenten abschieben. Wie\naus den von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten hervorgeht, haben die Parteien am 5. Juni 2008 eine Vereinbarung über die\nModalitäten der Wohnungsübergabe abgeschlossen. Offensichtlich ist, dass die\nMieter in diesem Zeitpunkt die Wohnung bereits verlassen hatten. Es wäre – wie\ndies bei aussergerichtlichen Vergleichen üblich ist – ohne Zweifel angebracht gewesen, diese Vereinbarung, welche die Gegenstandslosigkeit des laufenden Ausweisungsverfahrens belegte, dem Kreispräsidenten mit Ersuchen um Abschreibung des Verfahrens zuzustellen. Stattdessen teilten die Vermieter dies dem\nKreispräsidenten am 18. Juni 2008 mit. In der folgenden Zeit wurde das Ausbleiben der Abschreibungsverfügung von keiner Partei reklamiert. Diese Rechtsverzögerung zeitigte denn auch keine weiteren Folgen, als dass die Parteien über die\nKostenfolge des gegenstandlos gewordenen Verfahrens im Unklaren blieben. Insbesondere verging aber nicht derart viel Zeit, dass die Parteien nach Treu und\nGlauben annehmen durften, das Kreisamt werde auf eine Kostenüberbindung verzichten. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn das Kreisamt durch diesbezügliche Äusserungen bei den Parteien entsprechendes Vertrauen geweckt hätte, was\nnicht einmal behauptet wird. Es ist somit unabhängig von der seit Mitteilung des\nAuszugs aus der Wohnung und dem Erlass der Abschreibungsverfügung verflossenen Zeit zu prüfen, ob der Kostenpunkt zu Recht ergangen ist.\n\n"}