{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "12c1d1ffe11b44aa02a67e9f6a61f490"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:29", "Checksum": "d60bfab5216fca0af83a51900a2c46f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nM. Gegen diese Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer erhoben C. und\nD. am 13. Januar 2011 Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht. Sie\nbegehrten, die Verfügung des Kreispräsidenten vom 28. Dezember 2010 sei aufzuheben und sie, die Beschwerdeführer, seien mit CHF 1'000.00 inkl. Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Sie beanstanden einerseits, der Kreispräsident\nhabe ihnen das Ausweisungsgesuch der Gegenpartei und den Leumundsbericht\nder Kantonspolizei bezüglich C. nicht zukommen lassen. Auch habe der Kreispräsident zweieinhalb Jahre verstreichen lassen, ohne dass im Verfahren etwas Substantielles geschehen sei. Andererseits rügen sie die vollständige Belastung mit\nden Verfahrenskosten vor dem Kreisamt Fünf Dörfer. Die Vermieter hätten dem\nKreispräsidenten nach dem Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums (Anfang\n2008) wohl noch eine Vernehmlassung zur Gültigkeit ihrer Kündigung eingereicht,\nan der Sache selbst (der Ausweisung), hätten sie aber offensichtlich jegliches Interesse verloren. Zumindest würden ihnen, den Mietern, keine Erinnerungsschreiben an den Kreispräsidenten vorliegen. Zudem seien Monate verstrichen, bis dem\nKreispräsidenten seitens der Vermieterschaft habe gemeldet werden können,\ndass man sich mit den Mietern geeinigt habe. Unter diesen Umständen sei es\nnicht gerechtfertigt, ihnen sämtliche Kosten des kreisamtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Vielmehr hätte man im Falle des Vergleiches die Gerichtskosten hälftig\naufteilen und die Anwaltskosten wettschlagen müssen.\n\nDer Rechtsvertreter der Mieter führt an, im Mietrecht beende eine Kündigung ein\nVertragsverhältnis praktisch ausnahmslos auf Ende eines Monats. Dies gelte\nselbst für die Kündigung infolge Zahlungsverzugs. Dabei sei auch zu beachten,\ndass vorgängig ein ganzer Kalendermonat verstreichen müsse. Aus dieser Über-\n\nSeite 7 — 14\nlegung könne die Kündigung damals (vom 2. November 2007) nicht auf den 16.\ndes Monats gewirkt haben. Somit stehe fest, dass auch bei richtiger Behandlung\nder Streitsache die Vermieter mit ihrem Gesuch nie durchgedrungen wären. Eine\nsofort wirkende, also fristlose Kündigung sei im Mietrecht nur dann möglich, wenn\nder Vermieter (recte Mieter) in schwerster Weise gegen die Interessen des Vermieters verstossen habe, beispielsweise durch Niederbrennen des Hauses. Abgesehen davon, dass die Fortführung der Miete rein praktisch nicht mehr möglich\nsei, könne und dürfe der Vermieter dem Mieter per sofort kündigen. Es stelle sich\nnun die Frage, ob dies für tätliche Auseinandersetzungen ebenfalls Gültigkeit habe. C. sei ein beeindruckender Mann, der seine Muskeln wettkampfmässig trainiere. Demgegenüber könne und dürfe der Vermieter als schwächlich beschrieben\nwerden. Die Angst sei subjektiv begründet gewesen, als Stiefvater von C. habe\nder Vermieter aber genau gewusst, dass ihm nichts weiter geschehen werde. In\nder Folge habe er seinem Stiefsohn 14 Tage zugestanden, um die Wohnung zu\nverlassen. Wenn die behauptete Pflichtverletzung von C. aber dermassen gravierend gewesen wäre, hätte der Vermieter auf einem sofortigen Auszug, einer echten fristlosen Kündigung bestanden. Mit der Gewährung von 2 Wochen habe der\nVermieter jedoch den Begriff „fristlos“ eindeutig überdehnt. Auch aus diesem\nGrund wäre er mit seinem Ausweisungsgesuch nicht durchgedrungen. Der\nKreispräsident habe folglich zu Unrecht den Mietern sowohl die amtlichen als auch\ndie ausseramtlichen Kosten überbunden.\n\nN. Auf die Aufforderung des Einzelrichters, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, antworteten die Beschwerdegegner A. und B. am 19. Januar 2011, sie seien\nmit dem Entscheid des Kreispräsidenten einverstanden. Um dieser belastenden,\nüber dreijährigen Angelegenheit endlich ein Ende zu bereiten, würden sie sich am\nneuen Verfahren nicht beteiligen.\n\nO. Der Kreispräsident Fünf Dörfer liess sich nach einer Fristerstreckung am 3.\nFebruar 2011 ebenfalls vernehmen. Zum Vorwurf der Beschwerdeführer bezüglich\nnicht geschickter Unterlagen entgegnete er, die Parteien hätten die Akten immer\nerhalten. Die gerügte lange Verfahrensdauer begründete er damit, dass die Vermieter ihr Ausweisungsgesuchs nie formell zurückgezogen hätten. Vom Inhalt der\nVereinbarung zwischen den Mietern und den Vermietern vom 5. Juni 2008 habe er\nnie Kenntnis erhalten. Im Weiteren verweise er auf die Erwägungen in seiner Verfügung.\n\nAuf weitere Ausführungen in der Rechtschrift sowie im angefochtenen Entscheid\nwird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 8 — 14\nII. Erwägungen\n\n"}