{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "12c1d1ffe11b44aa02a67e9f6a61f490"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:29", "Checksum": "d60bfab5216fca0af83a51900a2c46f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nDie Mieter C. und D. führten an, das Gesuch der Vermieter stütze sich nur auf unbewiesene Behauptungen (angeblicher tätlicher Angriff des Mieters auf den Vermieter), welche nicht ohne weiteren Aufwand belegt werden könnten. Das Gesuch\num Erlass eines Amtsbefehls müsse daher abgewiesen werden. Zudem sei ihnen\nfristlos gekündigt worden; der dabei angeführte Art. 257f Abs. 3 OR verlange aber,\ndass ein Mieter trotz schriftlicher Mahnung das Vertragsverhältnis dermassen belastet, dass dessen Fortführung nicht mehr zugemutet werden könne. Die Vermieter könnten nun aber keine solchen schriftlichen Mahnungen vorlegen, wodurch\ndie ausgesprochene Kündigung mangels Hauptvoraussetzung nichtig sei. Eine\nnichtige Kündigung sei selbstverständlich völlig untauglich zur Erwirkung einer\nAusweisung. Zudem verlange Art. 257f Abs. 3 OR, dass bei Wohnräumen eine\nKündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats eingehalten werde. Eine\nsolche Frist sei ihnen aber nie eingeräumt worden. Die Vermieter hätten sich nicht\n\nSeite 5 — 14\nan die gesetzlichen Vorgaben gehalten, weshalb der Amtsbefehl nicht gesprochen\nwerden könne.\n\nJ. Am 7. April 2008 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer eine Beweisverfügung und benannte darin die zugelassenen Beweismittel. Mit Schreiben vom 29.\nApril 2008 ersuchte er bei der Kantonspolizei Graubünden, Posten Y., um Auskunft über allfällige, polizeilich relevante Vorkommnisse in Zusammenhang mit C..\nMit gleichem Datum wurden Hausabwart E. und F., einer der Geschädigten, als\nZeugen zur Einvernahme am 14. Mai 2008 vor das Kreisamt Fünf Dörfer vorgeladen. Der behandelnde Arzt des geschädigten Vermieters, Dr. G., wurde unter Beilage der Entbindung vom Ärztegeheimnis zur schriftlichen Auskunft bezüglich der\nbeim Angriff durch den Mieter erlittenen Verletzungen des Vermieters aufgefordert. Am 14. Mai 2008 erfolgte schliesslich die Befragung der vorgeladenen Zeugen in Anwesenheit der Anwälte der Parteien.\n\nK. Der Rechtsvertreter der Vermieter A. und B. teilte dem Kreispräsidenten am\n18. Juni 2008 mit, das Ehepaar C. habe seine ehemalige Wohnung an der X.-\nStrasse in Y. circa Ende Mai 2008 verlassen. Eine formelle Wohnungsübergabe\nsei nicht erfolgt, alle Schlüssel bis auf den Garagentoröffner seien aber übergeben\nworden. Der Rechtsvertreter der Mieter habe den Auszug vorgängig angekündigt,\nwas von den Vermietern als Vergleichsvorschlag akzeptiert worden sei. Einzig die\nKostenverteilung sei nicht bestimmt worden. Da bezüglich des Ausweisungsbegehrens und der Kündigungsanfechtung kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, könne das Verfahren nun wohl abgeschrieben werden.\n\nL. Der Kreispräsident Fünf Dörfer schrieb das Verfahren am 28. Dezember\n2010 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Er verfügte wie folgt:\n„1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n2. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von insgesamt CHF 1'500.00\ngehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Gesuchsgegner.\n3. Die Gesuchsgegner haben unter solidarischer Haftung den Gesuchstellern eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF\n2'500.00 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.\n4. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 152 (ZPO) innert 10 Tagen\nseit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde\ngeführt werden.\n5. (Mitteilung).“\n\nEr begründete seinen Entscheid damit, dass die fristlose Kündigung der Vermieter\ngemäss Art. 257f Abs. 4 OR aufgrund der schweren Vertragsverletzung der Mieter\n\nSeite 6 — 14\nin Form von tätlichen Angriffen auf Vermieter und Mitmieter bzw. Nachbar zu\nRecht erfolgt sei. Denn ungeachtet des engen Wortlauts der Bestimmung sei diese auch anwendbar, wenn der Mieter nicht der Mietsache, sondern dem Vermieter\noder Mietnachbarn vorsätzlich einen grossen Schaden zufüge. Eine Mahnung sei\nim Anwendungsfall von Abs. 4 ausdrücklich nicht erforderlich. Da die Mieter die\nWohnung nicht innert der gesetzten Frist verlassen hätten, seien die Vermieter\ndazu ermächtigt gewesen, ein Ausweisungsverfahren einzuleiten. Bei der vorliegenden Sachlage hätten die Mieter die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wegen des vorzeitigen Auszugs per Ende Mai 2008 zu verantworten und die Vermieter wären mit ihrem Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls durchgedrungen, weshalb die Kosten vollumfänglich den Mietern und Gesuchgegnern aufzuerlegen seien.\n\n"}