{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "12c1d1ffe11b44aa02a67e9f6a61f490"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:29", "Checksum": "d60bfab5216fca0af83a51900a2c46f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nSie machten geltend, der Kreispräsident habe sich nicht mit ihren eingehenden\nAusführungen zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung bezüglich der Gründe, welche eine fristlose Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR erlauben, auseinandergesetzt. Dementsprechend habe er ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29\nder Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzt. Sie hätten klar aufgezeigt, dass die\nErfüllung einer strafbaren Handlung gegenüber den Vermietern oder anderen\nHausbewohnern eine schwere Vertragsverletzung darstelle, welche die fristlose\nKündung des Mietvertrages gemäss Art. 257f Abs. 4 OR erlaube. In Verkennung\nder Rechtslage habe der Kreispräsident das Ausweisungsgesuch abgewiesen und\ndamit Bundesrecht verletzt. Zudem habe er es versäumt, die Gesuchsgegner zur\nSache anzuhören, wodurch er das Verfahren nicht entsprechend der geltenden\n\nSeite 3 — 14\nVerfahrensordnung durchgeführt und massgebende Verfahrens- und Rechtsgrundsätze verletzt habe.\n\nE. C. und D. beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2008 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bestritten, ihre vertraglichen Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt zu haben. Bei einer verbalen Auseinandersetzung habe C. seinen Stiefvater B. am Kragen gepackt und ein paar Zentimeter\nvom Boden gehoben. Als er ihn dann wieder auf den Boden zurückgesetzt habe,\nsei der Beschwerdeführer so unglücklich gestürzt, dass er sich verletzt habe. Auch\nden erwähnten Nachbarn habe C. nicht vorsätzlich verletzt. Vielmehr habe dieser\nihn bedroht, worauf er sich verteidigt habe. Da er (C.) der Mietsache keinerlei\nSchaden zugefügt habe und auch die Verletzung des Vermieters auf keine Art und\nWeise vorsätzlich erfolgt sei, sondern dieser aufgrund eines unglücklichen Sturzes\nund seiner anfälligen Statur verletzt worden sei, seien die Voraussetzungen für\neine Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR nicht gegeben. Für eine Kündigung\ngemäss Art. 257f Abs. 3 OR fehle es bereits an der erforderlichen Mahnung. Die\nKündigung vom 2. November 2007 sei daher nichtig, wodurch die geforderte Ausweisung nicht in Frage komme. Die Beschwerdegegner führten an, sie hätten die\nausgesprochene Kündigung am 6. Dezember 2007 fristgerecht angefochten. Über\ndas Ausweisungsverfahren seien sie weder von den Gesuchstellern noch vom\nKreispräsidenten informiert worden. Zudem hätten sie dessen ablehnenden Entscheid nie erhalten. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.\n\nF. Der Kreispräsident Fünf Dörfer verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember\n2007 unter Hinweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine\nStellungnahme.\n\nG. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 hiess der Kantonsgerichtspräsident die\nBeschwerde des Ehepaars A. und B. teilweise gut und hob den Entscheid des\nKreispräsidenten Fünf Dörfer vom 16. November 2007 auf. Er begründete seinen\nEntscheid dahingehend, dass der Kreispräsident mit der Abweisung des Ausweisungsgesuchs nicht nur das rechtliche Gehör der Mieter verletzt, sondern auch\ngegen Art. 274g OR verstossen habe. Da die Beschwerdegegner am 6. Dezember\n2007 in Unkenntnis des laufenden Ausweisungsverfahrens die fristlose Kündigung\nbei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Landquart anstatt beim\nKreispräsidenten Fünf Dörfer angefochten hatten, wies der Kantonsgerichtspräsident den Kreispräsidenten an, im Sinne der Kompetenzattraktion gemäss Art.\n274g OR sowohl betreffend der Kündigungsanfechtung als auch betreffend des\nAusweisungsbegehren einen ordentlichen Schriftenwechsel und ein Beweisverfah-\n\nSeite 4 — 14\nren durchzuführen und danach mit voller Kognition über beide Verfahren zu entscheiden.\n\nH. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 forderte der Kreispräsident die Parteien auf, ihre Vernehmlassung mit Begehren und Begründung bis am 27. Februar\n2008 einzureichen und stellte ihnen gleichzeitig das Ausweisungsgesuch bzw. die\nKündigungsanfechtung der Gegenpartei zu.\n\nI. Nach einer Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis zum 12. März 2008\nreichten die Parteien ihre Stellungnahmen fristgerecht ein. Sie forderten jeweils\ndie vollumfängliche Abweisung des gegnerischen Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsteller. Die\nVermieter A. und B. begründeten ihr Begehren im Wesentlichen wie schon in ihrer\nersten Eingabe an den Kreispräsidenten vom 14. November 2007. C. und D. hätten ihre Pflichten als Mieter mehrfach in schwerer Weise verletzt, unter anderem\ndurch zwei tätliche Angriffe des Gesuchsgegners auf zwei Mitbewohner des Hauses, bei welchen diese verletzt worden seien. Dadurch habe sich die fristlose\nKündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR geradezu aufgedrängt. Da die Mieter ihre\nWohnung innert der gesetzten Frist aber nicht geräumt hätten, sei ein Ausweisungsgesuch beim Kreispräsidenten eingereicht worden. C. habe sich in der Folge\nauch während des hängigen Ausweisungsverfahrens im Verhalten gegenüber der\nVermieterschaft und den Mitmietern keinesfalls gebessert. Im Gegenteil, das gesamte Haus lebe in Angst und Schrecken, da er sich nach wie vor ungebührlich\nund unflätig verhalte.\n\n"}