{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097617a876ac7a4acbe105f8feb9733dd41c13b1358f5999afe5da39224758e78c61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "12c1d1ffe11b44aa02a67e9f6a61f490"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:29", "Checksum": "d60bfab5216fca0af83a51900a2c46f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 09. Februar 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 11 13\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\nAktuarin ad hoc Bühler\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder C. und D., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 28. Dezember 2010, mitgeteilt am 29. Dezember 2010, in Sachen der Beschwerdeführer gegen A. und B.,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. A. und B. vermieteten C. und D. an der X.-Strasse in Y. eine 2½-\nZimmerwohnung. Mit Schreiben vom 2. November 2007 wurde den Mietern das\nMietverhältnis unter Berufung auf Art. 257f des Obligationenrechts (OR; SR 220)\nfristlos gekündigt. Die Vermieter machten geltend, die Mieter hätten wiederholt\nihre Pflichten betreffend Sorgfalt und Rücksichtnahme in schwerster Weise verletzt, was darin gegipfelt habe, dass C. seinen Stiefvater B. anlässlich einer Auseinandersetzung angegriffen und schwer verletzt habe. Für die Räumung der\nWohnung setzten die Vermieter den Mietern im Kündigungsschreiben eine Frist\nbis zum 16. November 2007, verbunden mit der Androhung, die richterliche Ausweisung aus der Mietwohnung werde eingeleitet, falls bis zum 9. November 2007\nkeine Terminbestätigung für die Wohnungsübergabe erfolge.\n\nB. Infolge Ausbleibens der geforderten Terminbestätigung stellten A. und B.\nam 14. November 2007 ein Ausweisungsgesuch an den Kreispräsidenten Fünf\nDörfer und begehrten wie folgt:\n„1. Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die Wohnung an der X.-\nStrasse in Y. innert einer vom Kreispräsidenten anzusetzenden Frist\nvon maximal einer Woche ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen.\n2. Der Amtsbefehl sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292\nStGB unter Ersatzvornahme zu erlassen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich jeweils gültige\nMwSt., zu Lasten der Gesuchsgegner.“\n\nIhr Gesuch begründeten sie entsprechend dem Kündigungsschreiben vom 2. November 2007 dahingehend, dass die Mieterschaft wiederholt ihre Pflichten betreffend Sorgfalt und Rücksichtnahme in schwerster Weise verletzt habe. Dies sei\nsogar so weit gegangen, dass C. seinen Stiefvater B. angegriffen habe, nachdem\ndieser versucht habe, ihm (C.) zu erklären, weshalb offenbar geplante Arbeiten an\nseinem Balkon nicht wie beabsichtigt durchgeführt werden konnten. Dabei habe\nsich B. fünf Rippen gebrochen und eine Lungenverletzung zugezogen, was einen\nmehrwöchigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe. C. habe sich auch zuvor\nmehrfach renitent verhalten und habe die Vermieter und Mitbewohner des Mietshauses bedroht und terrorisiert. Zudem habe er nebst dem Vermieter auch einen\nMitbewohner des Hauses spitalreif geschlagen, worauf dieser ihn wegen Körperverletzung angezeigt habe. Aufgrund dieser schweren Verfehlungen sei man trotz\nder bei C. bestehenden Schizophrenie dazu gezwungen gewesen, die fristlose\nKündigung auszusprechen. Da das Ehepaar C. dieser nicht innert Frist Folge ge-\n\nSeite 2 — 14\nleistet habe, sei es nun durch den Kreispräsidenten aus der Wohnung auszuweisen.\n\nC. Der Kreispräsident Fünf Dörfer wies das Ausweisungsgesuch am 16. November 2007 mit der Begründung ab, die Mieter hätten die fristlose Kündigung\nnicht angefochten und die Anfechtungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 273 Abs. 1\nOR laufe noch. Zudem könne vorliegend nicht fristlos gemäss Art. 257f Abs.4 OR\ngekündigt werden, da der Mieter zwar dem Vermieter, nicht aber wie vom Gesetz\ngefordert, der Mietsache einen schweren Schaden zugefügt habe. Für eine Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 3 OR fehle es an der vorgängigen schriftlichen Verwarnung, ausserdem müsse bei einer solchen zusätzlich eine Kündigungsfrist von\n30 Tagen auf Ende eines Monats eingehalten werden, was vorliegend nicht erfüllt\nsei. Die ausgesprochene Kündigung sei aufgrund des Gesagten nichtig und das\nAusweisungsbegehren daher abzuweisen.\n\nD. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer reichten A. und B.\nam 29. November 2007 Beschwerde beim Präsidenten des Kantonsgerichts\nGraubünden ein. Sie beantragten:\n„1. Die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 16.11.2007 sei\nvollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Beschwerdegegner seien, wie mit dem Gesuch vom 14.11.2007\nbeantragt, zu verpflichten, die Wohnung an der X.-Strasse in Y. innert\neiner vom Kantonsgerichtspräsidenten anzusetzenden Frist von maximal einer Woche ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen.\n3. Der Amtsbefehl sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292\nStGB unter Ersatzvornahme zu erlassen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich jeweils gültige\nMwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner.“\n\n"}