Anschaulich ist in diesem Zusammenhang ein 72-seitiges Dokument mit 126 Seiten diverser Beilagen, welches er ihr bzw. ihrem Lebenspartner in den Briefkasten legte (Vorinstanz act. 13.1). Aktenkundig sind auch diverse Korrespondenzen, mit welchen er den Lebenspartner der Rekursgegnerin, Y., sowie dessen Verwandte bzw. Verschwägerte X. und W. beschuldigt bzw. angeblich vor der Rekursgegnerin zu „schützen“ versucht.