Seite 5 — 13 durch Arztzeugnisse belegt würde. Entgegen seiner Ansicht sei der Rekurrent durch die angefochtene Verfügung in keinerlei schützenswerten Interessen beeinträchtigt. Dadurch erleide er keinerlei Nachteile, denn er habe keinen geschützten Anspruch darauf, sich der Rekursgegnerin gegen ihren Willen zu nähern oder mit ihr in Kontakt zu treten. Das gelte auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung A.. Der Rekurrent verwickle sich ständig in Widersprüche, komme vom Thema ab und verliere sich zuweilen in abstrusen Verschwörungstheorien, die jeder Grundlage entbehrten.