Dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vorerst bei der Prozedur belassen wurden, ist ein Indiz dafür, dass die Klage bereits eingereicht wurde. Jedenfalls wäre aber auch die Einreichung eines Gesuches betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Einleitung des Hauptverfahrens möglich; die Klage muss dann aber innert der Frist von 30 Tagen erhoben werden, ansonsten die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen (Art. 28e Abs. 2 ZGB). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der richterlichen Verfügung zu laufen (Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Genf 1999, N 658).