seine Absichten mit seiner als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe vom 15. April 2010. Da diese Eingaben innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurden, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. 2. Der Einzelrichter kann von Amtes wegen Erhebungen vornehmen und eine Parteiverhandlung durchführen (Art. 12 Abs. 2 EGzGB). Vorliegend ist der Sachverhalt mit Blick auf die Akten genügend erstellt, sodass die Sache ohne weitere Erhebungen und Parteiverhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurden - entscheidungsreif ist.