Seite 4 — 13 wurde zwar beim Bezirksgerichtspräsidenten D. eingereicht, jedoch wurde sie von diesem zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet. Darin wird die Verfügung vom 26. April 2010 unter anderem als „skandalös“ und als „rechtlich unhaltbar“ beanstandet. Damit kann sie als formgerecht angesehen werden, da sinngemäss hinreichend klar daraus hervorgeht, dass Dr. XY. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung begehrt und Begründungen zu diesem Begehren angeführt werden. Zudem bekräftigte Dr. XY. seine Absichten mit seiner als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe vom 15. April