Seite 2 — 13 mit dessen Beilagen verwies und darauf hinwies, dass sich die mit der superprovisorischen Verfügung vom 7. Januar 2010 angeordneten Massnahmen bisher bewährt hätten, machte Dr. XY. namentlich geltend, für die im Gesuch aufgestellten Behauptungen lägen keine Beweise vor.