{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "58ccea7fc9e12a0b7c95799b189b3022"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:44", "Checksum": "8cfa0fe292624943a0381f632b5919a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\nWeitere Voraussetzung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist gemäss Art.\n28c ZGB die Glaubhaftmachung, dass der Gesuchstellerin durch die widerrechtliche\nPersönlichkeitsverletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Im\nRahmen dieser sog. Nachteilsprognose ist nicht nur festzustellen, welche Nachteile\nder gesuchstellenden Partei drohen, sondern auch zu berücksichtigen, welche\n\nSeite 10 — 13\nNachteile der Gegenpartei entstehen können, wenn die erlassene Massnahme sich\nim Nachhinein als ungerechtfertigt erweist (Meier, a.a.O.). Indem die Rekursgegnerin psychiatrische Fachberichte ins Recht legt, vermag sie glaubhaft darzulegen,\ndass sie durch die Nachstellungen und Belästigungen seitens des Rekurrenten psychische Nachteile erleidet. Wenn der Rekurrent vorbringt, es gehe ihm um die Bereinigung der ungeklärten finanziellen und güterbezogenen Fragen, die sich aus seiner Trennung mit der Rekursgegnerin ergeben hätten, so ist er im Rahmen der hier\nvorzunehmenden Nachteilsprognose nicht zu hören. Er hat es nämlich bislang unterlassen, in seiner zum Teil sehr umfangreichen Korrespondenz mit der Rekursgegnerin konkrete Forderungen diesbezüglich geltend zu machen. Jedenfalls berechtigen ihn seine entsprechenden Behauptungen nicht, der Rekursgegnerin nachzustellen und sie zu belästigen.\n\ne) Aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101)\nfolgt, dass das Gericht bei der Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von\nArt. 28b Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten\nhat (BBl 2005 S. 6885). Die Vorinstanz verbot dem Rekurrenten, sich näher als 500\nMeter der Rekursgegnerin anzunähern, sich in einem Umkreis von 200 Metern von\nihrem Wohnort aufzuhalten sowie mit der Rekursgegnerin und deren Mitarbeitern\nund Mitarbeiterinnen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem\nWeg Kontakt aufzunehmen oder die Rekursgegnerin in anderer Weise zu belästigen. Zudem wurden diese Verbote mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292\nStGB verbunden.\n\nDie ausgesprochenen und bis zum Abschluss des Hauptprozesses befristeten Verbote erscheinen als geeignet, den Rekurrenten von den Belästigungen der Rekursgegnerin sowie ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abzuhalten, zielen sie doch\ngerade darauf ab, dieses Verhalten zu unterbinden. Zudem bringt die Rekursgegnerin in ihrer Rekursantwort vor, seit Erlass der superprovisorischen Verfügung, deren Massnahmen mit der angefochtenen Verfügung weitergeführt wurden, in relativer Ruhe vor dem Rekurrenten zu leben. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, vielmehr ist ein Verbot erforderlich, wonach dem Rekurrenten jede Kontaktaufnahme mit der Rekursgegnerin sowie ihren Mitarbeitern untersagt wird – und zwar\nunabhängig von der Form (persönliches Erscheinen, telefonisch, schriftlich oder\nelektronisch) -, zumal sich der Rekurrent in der Vergangenheit nicht auf einzelne\nFormen der Kontaktaufnahme beschränkt hat und bereits der Inhalt des vom Rekurrenten verbreiteten Gedankengutes persönlichkeitsverletzend ist (vgl. vorstehend E. 6.b). Angesichts der jahrelangen Nachstellungen und Belästigungen erscheint der Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;\n\nSeite 11 — 13\nSR 311.0) unerlässlich. Schliesslich kann festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin bereits aufgrund ihrer durch den Rekurrenten gefährdeten psychischen\nGesundheit ein beträchtliches Interesse an den angeordneten Massnahmen hat,\nwährend der Rekurrent seinerseits keinen ernsthaften Nachteil zu begründen vermag, welcher ihm durch die Anordnung dieser Massnahmen entstehen könnte. Die\nmit der angefochtenen Verfügung zum Schutz der Rekursgegnerin angeordneten\nMassnahmen erweisen sich somit auf der ganzen Linie als verhältnismässig.\n\n7. Wenn der Rekurrent beantragt, es sei ein „Bussgeld bezüglich der zahlreichen Ehrverletzungen und Verleumdungen und Rufschädigungen des Gesuchsgegners durch die Gesuchstellerin und deren Anwalt“ auszusprechen, so ist er lediglich darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die\nFrage nach der Rechtmässigkeit einer vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art.\n28c ZGB anordnenden Verfügung bildet, nicht jedoch die Beurteilung einer allfälligen Strafbarkeit der Rekursgegnerin und deren Rechtsvertreters.\n\n8. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren die Rechtslage im Rahmen des definitiven Rechtsschutzes (Hauptprozess).\nDer Rekurs ist damit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl.\nSchreibgebühr). Zudem hat er die obsiegende Rekursgegnerin aussergerichtlich\nangemessen mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.\n\nSeite 12 — 13\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Schreibgebühr) gehen zulasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekursgegnerin mit Fr.\n1'200.-- aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n"}