{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "58ccea7fc9e12a0b7c95799b189b3022"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:44", "Checksum": "8cfa0fe292624943a0381f632b5919a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\n Seite 8 — 13\nc) Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurrent seine umschriebenen „Diagnosen“ und Theorien seit dem Herbst 2009 wiederholt der Rekursgegnerin aufdrängte. Dies wird durch entsprechende E-Mails (Vorinstanz act. 4.3; Janett act. 6,\nwo der Rekurrent der Rekursgegnerin mitteilte, dass sie „alle diese E-Mails“, die er\nihr zugesendet habe, auch schriftlich und ausgedruckt bekommen werde) hinreichend belegt. Anschaulich ist in diesem Zusammenhang ein 72-seitiges Dokument\nmit 126 Seiten diverser Beilagen, welches er ihr bzw. ihrem Lebenspartner in den\nBriefkasten legte (Vorinstanz act. 13.1). Aktenkundig sind auch diverse Korrespondenzen, mit welchen er den Lebenspartner der Rekursgegnerin, Y., sowie dessen\nVerwandte bzw. Verschwägerte X. und W. beschuldigt bzw. angeblich vor der Rekursgegnerin zu „schützen“ versucht. Y. fühlte sich durch die wiederholten Kontaktaufnahmen seitens des Rekurrenten offenbar dermassen belästigt, dass er diesem gegenüber unter anderem ein „Betretungsverbot“ für die Parzelle Nr. 209 erteilte, bei Nichtbefolgung desselben Anzeige erstattet werde (Janett act. 10). Sodann lässt der Rekurrent – wie er selbst ausführt (Vorinstanz act. 4.2, act. 13.1 S.\n10; Janett act. 8 S. 8) – auch nicht davon ab, Kontakt mit Mitarbeitern und Vorgesetzten der Rekursgegnerin aufzunehmen. Aus seinen Ausführungen geht schliesslich hervor, dass er sich – stets unter dem Vorwand, „monströsen Verbrechen“ entgegenzuwirken - mit verschiedenen weiteren Personen im Umfeld der Rekursgegnerin, deren Funktion teilweise unerfindlich ist, in Verbindung gesetzt hat. So beschreibt er seitenlang seine Auseinandersetzungen mit dem Psychiater der Rekursgegnerin, V., den er des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Rekursgegnerin\nbezichtigt (Vorinstanz act. 13.1 S. 61 ff.).\n\nd) Aufgrund der Akten ist hinreichend glaubhaft, dass die Rekursgegnerin im\nSinne der sog. Hauptsacheprognose (vgl. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 262) durch die wiederholten Kontaktaufnahmen des Rekurrenten mit ihr und ihrem neuen Lebenspartner am gemeinsamen Wohnort in C. sowie ihren Mitarbeitern im Heim A. widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt\nwurde. Es ist zwar nicht mit Sicherheit geklärt, ob der Rekurrent in C. je persönlich\nKontakt mit der Rekursgegnerin hatte, jedoch sind elektronische Schreiben des Rekurrenten an die Rekursgegnerin belegt. Zudem ist erwiesen, dass er der Rekursgegnerin mindestens einmal eine sehr umfangreiche Dokumentation in den Briefkasten an ihrem Wohnort gelegt hat. Unter Berücksichtigung des im vorsorglichen\nMassnahmenprozess gesenkten Beweismasses ist damit erstellt, dass die Rekursgegnerin vom Rekurrenten bereits seit geraumer Zeit belästigt wird. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, geht aus dem Urteil des Amtsgerichts F. vom 15.\nNovember 2007 hervor, dass die Rekursgegnerin bereits im Jahre 2007 Opfer von\n\nSeite 9 — 13\nNachstellungen des Rekurrenten wurde und dass sie von diesem bereits zu dieser\nZeit unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt wurde. Aufgrund\nder Akten ist zwar nicht schlüssig, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist,\njedoch kann die Frage offen bleiben, nachdem – wie gesagt – im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftmachung der eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung\nbegründenden Tatsachen genügt. Mit verschiedenen Zeitungsartikeln (Janett act.\n14, act. 15; Vorinstanz act. 10.1) legt die Rekurrentin zudem dar, dass in Deutschland weitere Prozesse gegen den Rekursgegner hängig sind oder waren und dass\nThema dieser Prozesse jeweils Ehrverletzungen oder Nachstellungen zum Nachteil\nder Rekursgegnerin sind bzw. waren. Anhand entsprechender psychiatrischer Berichte vermag die Rekursgegnerin sodann nachzuweisen, dass sie durch die Nachstellungen des Rekurrenten Beeinträchtigungen ihrer psychischen Integrität erleidet\n(Vorinstanz act. 15.1, act. 15.2). Aufgrund der vom Rekurrenten selbst verfassten\naktenkundigen Schriften vermag er die Tatsache der Nachstellungen gar nicht\nernsthaft zu bestreiten. Vielmehr scheint er sich auf den Standpunkt zu stellen, mit\nseinen Unterfangen schweren Verbrechen im Zusammenhang mit der psychisch\nangeblich kranken Rekursgegnerin entgegenzuwirken. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner Ausbildung überhaupt nicht befähigt erscheint, bei der\nRekursgegnerin angebliche psychische Krankheiten zu diagnostizieren, woran auch\nnichts zu ändern vermag, dass er während seiner Ausbildung psychologische Vorlesungen gehört haben will, nach seinen Ausführungen Zeuge von tragischen\nSelbstmorden wurde und sich mit der vermeintlichen Krankheit der Rekursgegnerin\nbereits während Jahren auseinandersetzt (Vorinstanz act. 13.1). Dies hat umso\nmehr zu gelten, als der Rekurrent stets gegen den ausdrücklichen Willen der Rekursgegnerin gehandelt hat, was bereits die Einleitung verschiedener Gerichtsprozesse seit dem Jahre 2006 zeigt. Nach dem Gesagten erfolgten die Nachstellungen\nund Belästigungen seitens des Rekurrenten somit ohne Rechtfertigungsgrund, weshalb auch die Widerrechtlichkeit ohne weiteres gegeben ist. Nachstellungen und\nBelästigungen mit der Intensität, wie sie vorliegend seitens des Rekurrenten gegenüber der Rekursgegnerin und deren Umfeld erfolgten, muss sich diese gegen\nihren Willen nicht gefallen lassen. Vielmehr kann sie sich gegen diese widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen beim Gericht wehren.\n\n"}