{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "58ccea7fc9e12a0b7c95799b189b3022"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:44", "Checksum": "8cfa0fe292624943a0381f632b5919a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\n6.a) Der Rekurrent schreibt in seinen zahlreichen und umfassenden, teilweise nur\nschwer verständlichen und zusammenhangslosen aktenkundigen Schriften, er\nwolle die „monströsen Verbrechen“ rund um die Rekursgegnerin und „andere psychisch schwer kranke Frauen“ aufdecken (z.B. Vorinstanz act. 21 S. 1). Die im Wesentlichen von ihm selbst, angeblich gestützt auf Fachexperten und psychologische\nLiteratur, angestellte Diagnose der Rekursgegnerin umfasst eine besonders ausgeprägte „polymorph-perverse Sexualität, äusserste Triebhaftigkeit, Ich-Zerfall-\nSchwäche, Identitätsstörung, Spaltungsmechanismen [und] Infantilität“ (Vorinstanz\nact. 13.1 S. 3). Dabei fehlt es nicht an seitenlangen detaillierten Ausführungen darüber, wie sich die Rekursgegnerin ihrer angeblichen Triebhaftigkeit – welche der Rekurrent gerade als Symptom ihrer angeblichen Krankheit betrachtet - hingibt und so\neine undurchsichtige Rolle zwischen Täterin und Opfer einnimmt. Angeblich die Rekursgegnerin zitierend, führt der Rekurrent in einem Schreiben an Y. aus, diese\n\nSeite 7 — 13\nhabe sich vor ihm immer gleich ausziehen müssen, worauf sie auf- und abgehen\nhabe müssen und er sie dann „wie ein Stück Fleisch“ genommen habe (Janett act.\n8 S. 12). Die die Rekursgegnerin behandelnden Psychiater sowie die Kliniken, in\ndenen sich diese aufhalten soll, werden in endloser Wiederholung des sexuellen\nMissbrauchs bezichtigt, wobei Letztere auch mit Bordellen verglichen werden. Als\nHintergrund des enormen – sich nach eigener Aussage des Rekurrenten über Jahre\nerstreckenden - Aufwandes, welcher ihm so im Zusammenhang mit seiner „Hilfe“\nan der Rekursgegnerin (Janett act. 3 S. 1) und den „Beweisaufnahmen“ der „Katastophe seines Lebens“ (Janett act. 8 S. 16) erwächst, ist ohne weiteres die vermeintlich anhaltende Liebe der Rekursgegnerin gegenüber dem Rekurrenten ersichtlich\n(Janett act. 8 S. 10). Der Rekurrent legt dar, dass er die neun Jahre, welche er mit\nder Rekursgegnerin verbracht hat, wohl bis an sein Lebensende lieben werde, was\n„bis anhin und vermutlich für immer“ das Eingehen einer neuen Liebes- und Lebensbeziehung verunmögliche (Vorinstanz act. 4.3).\n\nb) Das erörterte, vom Rekurrenten gegenüber der Rekursgegnerin, deren Lebenspartner und seiner Familie sowie Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Personen verbreitete Gedankengut verletzt aufgrund seines Inhalts offensichtlich die\nPersönlichkeit der Rekursgegnerin. Durch die „Diagnose“ angeblicher (psychischer)\nGeschlechtskrankheiten, verbunden mit dem Vorwurf, als Täterin oder Opfer bei\nSexualdelikten beteiligt zu sein, verletzte der Rekurrent jedenfalls das zwar nicht\nstrafrechtlich, jedoch durch Art. 28 ZGB geschützte berufliche, wirtschaftliche und\ngesellschaftliche Ansehen der Rekursgegnerin, mithin deren zivilrechtlichen Ehrenschutz (vgl. Meili, a.a.O., N 28 zu Art. 28; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, N 12.92 ff.). Diese Persönlichkeitsverletzung besteht ganz unabhängig vom mindestens zweifelhaften Wahrheitsgehalt der erfolgten Aussagen, denn auf jeden Fall betreffen intime Details über das\nSexualverhalten einer Person das Schamgefühl als Teil des durch Art. 28 ZGB geschützten Gefühlslebens sowie den geschützten Geheimbereich, weshalb solche\nLebensäusserungen unter Vorbehalt eines Rechtfertigungsgrundes überhaupt nicht\nin irgend einer Form weiterverbreitet werden dürfen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O.,\nN 12.85 und 12.136). Ein Rechtfertigungsgrund liegt klarerweise nicht vor, namentlich hat die Rekursgegnerin in diese wiederholten Persönlichkeitsverletzungen nicht\neingewilligt (vgl. nachfolgend E. 6.d). Demnach kann festgestellt werden, dass der\nInhalt der Äusserungen des Rekurrenten den durch Art. 28 ZGB gewährleisteten\nEhrenschutz sowie den Geheimbereich der Rekursgegnerin bzw. ihr geschütztes\nGefühlsleben widerrechtlich verletzte.\n\n"}