{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "58ccea7fc9e12a0b7c95799b189b3022"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:44", "Checksum": "8cfa0fe292624943a0381f632b5919a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\n4. Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, für die Behauptungen der Rekursgegnerin bestünden keinerlei Beweise und deren Behauptungen seien nicht\nsubstantiiert vorgetragen worden. Er bringt vor, die angefochtene Verfügung sei willkürlich. Derweil macht die Rekursgegnerin geltend, seit dem Jahre 2006 zusammen\nmit ihrer Tochter und weiteren Personen aus ihrem Umfeld durch den Rekurrenten\nin einer ausserordentlich dreisten Art verfolgt und belästigt zu werden. Dass sie von\ndiesem schonungslos bedrängt und verfolgt würde, ergebe sich zudem aus seinen\naktenkundigen Schriften. In ihrer Gesamtheit schädigten die Handlungen des Rekurrenten die physische und psychische Unversehrtheit der Rekursgegnerin, was\n\nSeite 5 — 13\ndurch Arztzeugnisse belegt würde. Entgegen seiner Ansicht sei der Rekurrent durch\ndie angefochtene Verfügung in keinerlei schützenswerten Interessen beeinträchtigt.\nDadurch erleide er keinerlei Nachteile, denn er habe keinen geschützten Anspruch\ndarauf, sich der Rekursgegnerin gegen ihren Willen zu nähern oder mit ihr in Kontakt zu treten. Das gelte auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung\nA.. Der Rekurrent verwickle sich ständig in Widersprüche, komme vom Thema ab\nund verliere sich zuweilen in abstrusen Verschwörungstheorien, die jeder Grundlage entbehrten. Die inhaltliche Widersprüchlichkeit der Bemühungen des Rekurrenten zeige alleine die Tatsache, dass er vorgebe, der Rekursgegnerin helfen und\nsie heilen zu wollen, obschon er ihr ausschliesslich Schwierigkeiten und Angst bereite und gesundheitlichen Schaden zufüge. Die in der Wortwahl, aber auch inhaltlich völlig masslose Kritik des Rekurrenten am angefochtenen Entscheid sei in jeder\nHinsicht unbegründet.\n\n5. Gemäss Art. 28 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt\nwird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht\nanrufen (Abs. 1). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse\noder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Nach Art. 28c Abs. 1 ZGB kann die Anordnung\nvorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil drohe. „Glaubhaft machen“ bedeutet zwar weniger\nals vollen Beweis, aber immerhin noch mehr als blosses Behaupten (Meili, in: Basler\nKommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 3 zu Art. 28c). Das Gericht braucht demnach nicht vollständig überzeugt zu sein, sondern es genügt bereits, wenn für das\nVorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich\nnicht verwirklicht haben könnte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.\nAufl., Zürich 1979, S. 323 Fn. 27).\n\nNeben der in Art. 28a Abs. 1 ZGB vorgesehenen Unterlassungs-, Beseitigungs- und\nFeststellungsklage hat der Gesetzgeber in dem am 1. Juli 2007 in Kraft gesetzten\nArt. 28b ZGB besondere Massnahmen zugunsten von Opfern von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen statuiert. Nach dieser Bestimmung kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten,\nsich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Abs. 1 Ziff. 1), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen,\nPlätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Abs. 1 Ziff. 2), mit ihr Kontakt aufzunehmen,\nnamentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in\n\nSeite 6 — 13\nanderer Weise zu belästigen (Abs. 1 Ziff. 3). Wie bereits die Formulierung zeigt, ist\ndiese Aufzählung nicht abschliessend.\n\nUnter Gewalt ist die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen,\nsexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen zu verstehen, wobei der Grad\nder Verletzung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Nicht jedes sozial unkorrekte Verhalten ist auch eine Persönlichkeitsverletzung. Unter Drohungen ist ein\nInaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu verstehen, wobei es sich auch hier um eine ernst zu nehmende Bedrohung handeln muss,\ndie das Opfer um seine physische, psychische, sexuelle oder soziale Integrität oder\nallenfalls diejenige eines ihm nahestehenden Menschen fürchten lässt. Nachstellungen – auch bekannt als stalking - schliesslich liegen vor bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht.\nTypische Merkmale von Nachstellungen sind das Ausspionieren, der Drang nach\nphysischer Nähe und damit verbunden das stetige Verfolgen und Aufsuchen sowie\ndas Belästigen und Bedrohen einer Person. Diese Vorkommnisse müssen bei der\nbetroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (zum Ganzen: BG-Urteil 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009, E. 5.1; BBl 2005 S. 6884 f.).\nNach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und\nErscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking\nkann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende\npsychische Beeinträchtigungen hervorrufen (BGE 129 IV 262 E. 2.3).\n\n"}