{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "58ccea7fc9e12a0b7c95799b189b3022"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:44", "Checksum": "8cfa0fe292624943a0381f632b5919a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\nE. Mit Eingabe vom 6. April 2010 (Datum des Poststempels) beschwerte sich\nDr. XY. über ein „skandalöses Verfahren und Urteil bez. Prozess, Nr. 130-2010-3“\nbeim Bezirksgerichtspräsidenten D., welcher die Eingabe zuständigkeitshalber an\ndas Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Am 15. April 2010 erfolgte eine\nweitere, an das Kantonsgericht von Graubünden gerichtete und mit „Rekurs gegen\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. März 2010“ bezeichnete\nEingabe. Gleichentags teilte Dr. XY. dem Präsidenten des Kantonsgerichts von\nGraubünden mit, dass sein Schreiben vom 6. April 2010 vor Fehlern strotze, weshalb er hiervon noch zwei korrigierte Exemplare beilege.\n\nF. Mit Rekursantwort vom 30. April 2010 stellte Z. folgende Anträge:\n„1. Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nSeite 3 — 13\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWST zu Lasten des Beklagten (recte: Gesuchsgegners und Rekurrenten).“\n\nAuf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen\nin den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) können die Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten und des Kreispräsidenten innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden, wenn im\nGesetz nichts anderes angeordnet ist. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. März 2010, welcher seine Zuständigkeit unangefochten auf\nArt. 33 i.V.m. Art. 12 des Gerichtsstandgesetzes (GestG; SR 272) sowie Art. 8 Abs.\n1 Ziff. 1 EGzZGB stützte, kann demnach Rekurs nach Art. 12 EGzZGB erhoben\nwerden. Der Rekurs ist unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem\nRekurrenten schon erstatteten Beweisurkunden einzureichen (Art. 233 Abs. 1 der\nZivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000] analog i.V.m.\nArt. 12 Abs. 3 EGzZGB). Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche\nPunkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden\n(Art. 233 Abs. 2 ZPO analog i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB). Im Gegensatz zum\nBeschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO ist der Einzelrichter in der Beweiswürdigung frei (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB).\n\nb) Die Rekursgegnerin begründet ihren Nichteintretensantrag mit dem Vorbringen, die Eingabe des Rekurrenten vom 6. April 2010 (Datum des Poststempels)\ngenüge diesen Anforderungen nicht. Die Eingabe sei statt an den Kantonsgerichtspräsidenten an die Vorinstanz gerichtet. Der angefochtene Entscheid sei zudem\nnicht beigelegt worden und die Eingabe enthalte keinen Antrag. So sei unerfindlich,\nwelche Teile des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz in welcher Weise abgeändert werden sollen. Schliesslich enthalte die Eingabe keine kurze Begründung.\nDie endlosen Ausführungen des Rekurrenten würden bloss Missbilligungen und Belehrungen zuhanden der Vorinstanz beinhalten.\n\nc) Die Eingabe von Dr. XY. vom 6. April 2010 richtet sich gegen das Urteil (recte:\ndie Verfügung) des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. April 2010. Die Eingabe\n\nSeite 4 — 13\nwurde zwar beim Bezirksgerichtspräsidenten D. eingereicht, jedoch wurde sie von\ndiesem zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet. Darin wird die\nVerfügung vom 26. April 2010 unter anderem als „skandalös“ und als „rechtlich unhaltbar“ beanstandet. Damit kann sie als formgerecht angesehen werden, da sinngemäss hinreichend klar daraus hervorgeht, dass Dr. XY. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung begehrt und Begründungen zu diesem Begehren angeführt\nwerden. Zudem bekräftigte Dr. XY. seine Absichten mit seiner als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe vom 15. April 2010. Da diese Eingaben innert der gesetzlichen Frist\neingereicht wurden, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten.\n\n2. Der Einzelrichter kann von Amtes wegen Erhebungen vornehmen und eine\nParteiverhandlung durchführen (Art. 12 Abs. 2 EGzGB). Vorliegend ist der Sachverhalt mit Blick auf die Akten genügend erstellt, sodass die Sache ohne weitere Erhebungen und Parteiverhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt\nwurden - entscheidungsreif ist.\n\n3. Zunächst ist auf das Verhältnis des vorliegenden vorsorglichen Massnahmenprozesses gemäss Art. 28c ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;\nSR 210) zum Hauptprozess über die Persönlichkeitsverletzung einzugehen. Aus\nden Akten und der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob das Hauptverfahren bereits anhängig gemacht wurde. Dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vorerst bei\nder Prozedur belassen wurden, ist ein Indiz dafür, dass die Klage bereits eingereicht\nwurde. Jedenfalls wäre aber auch die Einreichung eines Gesuches betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Einleitung des Hauptverfahrens möglich; die Klage\nmuss dann aber innert der Frist von 30 Tagen erhoben werden, ansonsten die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen (Art. 28e Abs. 2 ZGB). Die Frist beginnt am\nTag nach der Zustellung der richterlichen Verfügung zu laufen (Bucher, Natürliche\nPersonen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Genf 1999, N 658).\n\n"}