{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6c7f82c38256922b67f815f9eafd5a2e3c309f2479f9e07a92595776faf3011edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "58ccea7fc9e12a0b7c95799b189b3022"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:44", "Checksum": "8cfa0fe292624943a0381f632b5919a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 28. Juli 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 84\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Wolf\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes Dr. XY., Gesuchsgegner und Rekurrent,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. März 2010, mitgeteilt am\n26. März 2010, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen\nden Gesuchsgegner und Rekurrenten,\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Dr. XY. ist promovierter Germanist im Pensionsalter (Jahrgang 1941) und\nehemaliger Lebenspartner von Z., die er im Jahre 1997 kennen lernte. Seit der Trennung der darauf folgenden Liebesbeziehung im Jahre 2006 beklagt sich Z. darüber,\nzusammen mit ihrer Tochter und weiteren Personen aus ihrem Umfeld durch Dr.\nXY. verfolgt und belästigt zu werden. Z. ist als Ergotherapeutin im Heim A. in B.\ntätig, wo sie ihren heutigen Lebenspartner Y. kennen gelernt hat. Im Februar 2009\nist sie zu Y. nach C. gezogen.\n\nB. Am 6. Januar 2010 stellte Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten D. ein Gesuch\num vorsorgliche Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, sich näher als 500 m der Gesuchsgegnerin anzunähern.\n2. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, sich in einem Umkreis von 200 m\nvom Wohnort der Gesuchsgegnerin in 7214 C., Bahnhofstrasse 47, aufzuhalten.\n3. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, mit der Gesuchstellerin persönlich,\ntelefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen.\n4. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin, Stiftung A., B., persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen.\n5. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 4 hiervor seien mit dem ausdrücklichen\nHinweis auf Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu verbinden.\n6. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 4 und der Hinweis auf Art. 292 StGB\ngemäss Ziff. 5 hiervor seien im Sinne von superprovisorischen Massnahmen unverzüglich zu erlassen, bevor der Gesuchsgegner angehört wird.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“\nDr. XY. beantragte seinerseits am 9. Februar 2010 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuches.\n\nC. Am 7. Januar 2010 entsprach der Bezirksgerichtspräsident D. dem Antrag\nvon Z. auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Ziff. 6 des Gesuches vom\n6. Januar 2010) und erliess die anbegehrte superprovisorische Verfügung.\n\nD. An der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2010 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten D. nahmen der Rechtsvertreter von Z., Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, sowie Dr. XY. teil. Z. wurde auf Gesuch mit Verfügung vom 3. März 2010\nvon der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dispensiert.\nWährend ihr Rechtsvertreter im Wesentlichen auf das Gesuch vom 6. Januar 2010\n\nSeite 2 — 13\nmit dessen Beilagen verwies und darauf hinwies, dass sich die mit der superprovisorischen Verfügung vom 7. Januar 2010 angeordneten Massnahmen bisher bewährt hätten, machte Dr. XY. namentlich geltend, für die im Gesuch aufgestellten\nBehauptungen lägen keine Beweise vor.\n\nE. Mit Verfügung vom 26. März 2010, mitgeteilt am 26. März 2010, erkannte der\nBezirksgerichtspräsident D.:\n„1. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, sich näher als 500\nm Z. anzunähern.\n2. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, sich in einem Umkreis von 200 m vom Wohnort von Z. in 7214 C., Bahnhofstrasse 47, aufzuhalten.\n3. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, mit Z. persönlich,\ntelefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen.\n4. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, mit Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern der Arbeitgeberin von Z., der Stiftung A., B., persönlich,\ntelefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen.\n5. Diese Verbote ergehen allesamt unter dem ausdrücklichen Hinweis auf\nArt. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die\nStrafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge\nleistet.\n6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden vorerst bei der Prozedur\nbelassen.\n7. (Rechtsmittelbelehrung)\n8. (Mitteilung)“\n\n"}