{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-51_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097631583dec1e1412ae96cc8a3b4e4e1f410325a1431366fc147ecdbb6778c35eb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097631583dec1e1412ae96cc8a3b4e4e1f410325a1431366fc147ecdbb6778c35eb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_51", "Checksum": "02069a1c8803641d0d1eba23356bc039"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.05.2010 ERZ 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.05.2010 ERZ 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 13\\x3Cbr\\x3E | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:39", "Checksum": "e7445808443034fd2b6eea8c0732efa3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.05.2010 ERZ 2010 51\nRegeste:\nAnnullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | Leitentscheid, publiziert als PKG 2011 13\\x3Cbr\\x3E | ZGB Erbrecht\n\nb. Nach Art. 83 Abs. 1 EGzZGB ist der Kreispräsident Aufsichtsbehörde über\nden Willensvollstrecker. Die Frage, ob der Kreispräsident bei Pflichtverletzungen\ndes Willensvollstreckers auch von Amtes wegen einschreiten kann, ist umstritten,\nwird von der Lehre aber mehrheitlich bejaht (PKG 2003 Nr. 34, S. 175; Karrer,\na.a.O., N 98 zu Art. 518 ZGB; Christ, a.a.O., N 90 zu Art. 518 ZGB, je mit weiteren\nHinweisen). Der vorliegende Fall ist insoweit besonders, als der Kreispräsident als\nAufsichtsbehörde durch ein an ihn gerichtetes Gesuch des Willensvollstreckers\nauf das in seinen Augen unkorrekte Verhalten desselben aufmerksam wurde.\nUnter diesen Umständen durfte der Kreispräsident den Willensvollstrecker ohne\nweiteres – ja war es vielmehr seine Pflicht – auf die Unzulässigkeit bzw.\nUnangemessenheit seines Vorgehens hinweisen und ihn an seine Aufgaben\nerinnern. Im Rekursverfahren bestätigte sich, dass der Willensvollstrecker über\nseine Zuständigkeit hinaus handelt und so die Erbteilung unbegründet verzögert,\nwas zweifellos eine Pflichtverletzung darstellt. Auf eine formelle Rüge hat der\nKreispräsident verzichtet. Seine Feststellungen sind aber in jedem Fall richtig, so\ndass kein Grund besteht, diese gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 4 des\nRekurrenten zurückzunehmen. Der Rekurs ist daher auch in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\n4a. Der Kreispräsident Fünf Dörfer hat in seiner Verfügung vom 5. Februar\n2010 die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller, das heisst dem Willensvollstrecker\npersönlich und nicht etwa dem Nachlass, auferlegt. Dies wird vom Rekurrenten mit\nkeinem Wort gerügt. Da der Rekurs abgewiesen wird und infolgedessen kein\nAnlass besteht, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der\ngesuchsgegnerischen Seite zu überbinden, hat es mit der erwähnten\nKostenregelung sein Bewenden.\n\nSeite 12 — 14\nDen Gesuchsgegnern wurde im vorinstanzlichen Verfahren keine\naussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Darauf kommen die\nRekursgegner AZ. sowie BZ. und CZ. im Rekursverfahren zurück, indem sie auch\nfür das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer eine aussergerichtliche\nEntschädigung beantragen. Dies geht nicht an. Wären die Genannten mit dem\nEntscheid des Kreispräsidenten, welcher ihnen keine aussergerichtliche\nEntschädigung zusprach, nicht einverstanden gewesen, hätten sie diesen Punkt\nselbständig anfechten müssen. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es\ndeshalb dabei, dass keine aussergerichtlichen Entschädigungen auszurichten\nsind.\n\nb. Die vollumfängliche Abweisung des Rekurses von X. führt zur\nKostenauflage an den Rekurrenten. Da er in der Sache zur Prozessführung nicht\nlegitimiert war und als Willensvollstrecker somit unnötige Kosten verursachte,\nwäre es auch in zweiter Instanz unbillig, die Verfahrenskosten dem Nachlass zu\nüberbinden. Die Kosten des Rekursverfahrens gehen daher persönlich zu Lasten\ndes Willensvollstreckers. Zudem hat X. die Rekursgegner für das Rekursverfahren\nausseramtlich zu entschädigen. Als angemessen erscheint hierbei für die Stiftung\nY. eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- inkl. MwSt., für AZ. eine Entschädigung\nvon Fr. 500.-- inkl. MwSt. und für BZ. und CZ. eine solche von insgesamt Fr. 500.-\n- inkl. MwSt. Die Entschädigungen für die Rekursgegner Z. tiefer anzusetzen als\njene an die Stiftung Y. rechtfertigt sich dadurch, dass sich die ersteren praktisch\nausschliesslich den Ausführungen des Rechtsvertreters der Stiftung\nangeschlossen haben.\n\nSeite 13 — 14\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2 Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- inklusive Schreibgebühr\ngehen zu Lasten des X., welcher die Stiftung Y., mit Fr. 1'200.-- inkl. MwSt.,\nAZ. mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. und BZ. und CZ. mit insgesamt Fr. 500.-- inkl.\nMwSt. aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}