Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Umfang und Dichte der Begründung richten sich dabei nach den Umständen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen; Gerold Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl.,