Demzufolge wären die kreisamtlichen Kosten im Verhältnis 9:1 zu verteilen, d.h. Fr. 1'350.-- zu Lasten der Beschwerdegegner und Fr. 150.-- zu ihren Lasten. Entsprechend rechtfertige sich auch in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung lediglich eine Reduktion von 10 %, weshalb ihr eine solche von Fr. 4'852.15 zuzusprechen sei.