Dies gilt vorliegend selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle Nr._ durch einen (geringfügigen) Nutzungstransfer ab Parzelle Nr. _ erweitert wurden. Einerseits ist die Nutzungsübertragung von einer Parzelle auf die andere ein durch die Bauordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht, welches bei Begründung der Dienstbarkeit nicht eingeschränkt wurde. Andererseits ist ein nennenswerter Mehrverkehr durch die Vergrösserung der Wohnfläche um knapp 70 m2 nicht zu erwarten. Die Beschwerde ist in diesem Hauptpunkt somit abzuweisen.