Hinzu komme, dass für die 17 unterirdischen Abstellplätze in der Autoeinstellhalle keine direkte Zufahrt bestehe, sondern diese Fahrzeuge über einen Autolift in die Autoeinstellhalle gelangen müssten, wodurch sich auf der K. Warteschlangen bildeten. - Vorab ist festzuhalten, dass sich die angebliche Mehrbelastung bisher noch nicht ausgewirkt hat, da mit den Bauarbeiten noch gar nicht begonnen wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob bereits zum jetzigen Zeitpunkt Besitzesschutz verlangt werden kann, ist die privatrechtliche Baueinsprache doch ein Anwendungsfall des Besitzesschutzrechts (vgl. etwa PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a).