So weise Parzelle Nr._ der Beschwerdegegnerin zurzeit eine Grundstücksfläche von 1'330 m2 auf, was bei einer zulässigen Ausnützungsziffer von 0.55 eine zulässige Geschossfläche von 731.5 m2 ergebe. Aufgrund eines Ausnützungstransfers von Parzelle Nr. _, welche nicht zufahrtsdienstbarkeitsberechtigt sei, solle neu eine Geschossfläche von 800 m2 realisiert werden, womit die zulässige Geschossfläche auf Parzelle Nr._ um 68.5 m2 überschritten werde. Für diese könne eine Zufahrtsberechtigung über die K. resp. über die vorderliegenden Grundstücke nicht bestehen. Sodann sei die bisherige Nutzung durch die Beschwerdegegnerin auf das Befahren mit maximal drei Fahrzeugen beschränkt gewesen.