Sodann habe der Kreispräsident Trins nicht näher begründet, weshalb den Beschwerdegegnern 2/3 und ihr 1/3 der Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Damit sei er seiner Begründungspflicht nicht zureichend nachgekommen und habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Da die Beschwerdeverfahren aufgrund grober Fehler der Vorinstanz verursacht worden seien, seien dieser auch die entsprechenden Kosten aufzuerlegen.