Damit habe er ein Subjekt zur Prozesspartei erhoben, welches bei ihm zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren eingereicht habe. Er habe schlichtweg übersehen, dass lediglich die einzelnen Stockwerkeigentümer, nicht aber eine als Stockwerkeigentümergemeinschaft L. bezeichnete Rechtsgemeinschaft, das betreffende Gesuch eingereicht hätten. Die angefochtene Verfügung sei somit rechtsfehlerhaft und folglich vollumfänglich aufzuheben, soweit sie die Stockwerkeigentümergemeinschaft L. als Partei bezeichne. Sodann habe der Kreispräsident Trins nicht näher begründet, weshalb den Beschwerdegegnern 2/3 und ihr 1/3 der Verfahrenskosten auferlegt worden seien.